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Ein Geschädigter verstößt gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB, wenn er ein Ersatzfahrzeug zu einem deutlich höheren Preis anmietet, obwohl der Haftpflichtversicherer des Schädigers ihm zuvor ein gleichwertiges Fahrzeug zu Sonderkonditionen angeboten hat. Die Annahme eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht steht nicht entgegen, dass der genannte Tarif auf Sonderkonditionen beruht, da für den Geschädigten allein entscheidend ist, dass ihm ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt wird und er kein schützenswertes Interesse daran hat, sich nicht auf Sonderkonditionen verweisen lassen zu müssen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |