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Die Abtretung von Ansprüchen auf Mietwagenkosten durch den Geschädigten an das Mietwagenunternehmen verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist der Schwacke-Automietpreisspiegel nicht zu beanstanden, und ein pauschaler Aufschlag von 20% auf den Normaltarif für Unfallersatzwagen ist aufgrund der besonderen Umstände der Unfallsituation gerechtfertigt. Zudem sind Nebenkosten für Voll-/Teilkaskoversicherung, Zusatzfahrer, Zustellung/Abholung und Winterreifen erstattungsfähig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |