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Die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall unterliegt dem Wirtschaftlichkeitsgebot, wobei grundsätzlich der günstigere 'Normaltarif' zu wählen ist. Dieser kann anhand der Schwacke-Liste ermittelt werden, wobei Einwendungen gegen die Schätzungsgrundlage konkret sein müssen. In Eil- und Notsituationen ist ein pauschaler Aufschlag von 20% auf den Normaltarif für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gerechtfertigt, und Nebenkosten wie Vollkaskoversicherung und Zusatzfahrer sind erstattungsfähig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |