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Der Geschädigte kann als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, wobei er den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Die Bestimmung des am Markt üblichen Normaltarifes erfolgt über eine Schätzung nach § 287 ZPO, wobei die Schwacke-Liste eine taugliche Schätzgrundlage darstellt. Konkrete Mängel der Schwacke-Liste müssen hinreichend dargelegt werden; pauschale Schriftsätze oder Internet-Angebote genügen dazu nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |