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Steht die Haftung dem Grunde nach für eine Primärverletzung nach einem Verkehrsunfall fest, ist der Nachweis weiterer, auf den Unfall zurückgeführter Schäden (z.B. Bandscheibenvorfall) mit dem Beweismaß des § 287 Abs. 1 BGB nachzuweisen. Dieser Beweis ist nur dann als geführt anzusehen, wenn eine erhebliche, überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass der Auffahrunfall den Bandscheibenvorfall herbeigeführt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |