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Landgericht Hagen v. 16.03.2011: Zur Haftung bei abgesprochenem Verkehrsunfall und Einwilligung in die Rechtsgutverletzung




Das Landgericht Hagen (Urteil vom 16.03.2011 - 1 O 36/09) hat entschieden:

   Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall bestehen nicht, wenn der Kläger in die Rechtsgutverletzung eingewilligt hat. Eine Einwilligung liegt vor, wenn das Gericht aufgrund einer Vielzahl von Indizien davon überzeugt ist, dass das Schadensereignis abgesprochen und die Rechtsgutverletzungen vorsätzlich herbeigeführt wurden, wodurch eine Haftung gemäß § 103 VVG ausscheidet.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Versicherung
und
Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell - vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls
und
Indizienbeweisführung und Unfallbetrug
und
Keine Haftung bei sog. "So-Nicht-Unfällen"
und
Beschädigungen am eigenen Fahrzeug bzw. mit dem eigenen Fahrzeug - Risikoausschluss?


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Beklagte haftet weder dem Kläger noch der E GmbH, deren Rechte der Kläger als Prozessstandschafter geltend macht, für die Folgen des Schadensereignisses am 04.03.2009.

Schadensersatzansprüche des Klägers gemäß §§ 823, 253 Abs. 2 BGB, 7, 17 StVG, 115 VVG bestehen nicht, weil der Kläger in die Rechtsgutverletzung eingewilligt hat. Aufgrund der auffälligen Anhäufung von Indizien, die für eine Unfallmanipulation sprechen, ist das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Einzelfalles davon überzeugt, dass das Schadensereignis abgesprochen war.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist allerdings davon auszugehen, dass sich das Schadensereignis am 04.03.2009 im Wesentlichen so abgespielt hat, wie es der Kläger vorgetragen hat. Der Sachverständige Dipl.-Ing. L hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 30.07.2010 festgestellt, dass die dokumentierten Fahrzeugschäden sowohl mit den beteiligten Fahrzeugen wie auch mit dem vorgetragenen Auffahren des PKW Renault auf den PKW Mercedes kompatibel sind. Auch die zum Schadensort hinzugezogenen Polizeibeamten, die den Beteiligten A wegen Auffahrens verwarnt haben, hatten offenbar keinen Zweifel daran, dass der Fahrzeugschaden so entstanden war, wie die Beteiligten es ihnen berichteten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ein Ereignis stattgefunden hat, welches jeder potenzielle unbeteiligte Zeuge an dieser verkehrsreichen Örtlichkeit als Auffahrunfall wahrgenommen hätte.

Das Gericht ist aber davon überzeugt, dass der Kläger dieses Ereignis mit dem Fahrer und Halter des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs verabredet hat, um an dem vermeintlichen Unfall zu verdienen.

Der erste Verdachtsgrund ergibt sich schon daraus, dass der Kläger im November 2007 einen PKW im Wert von 37.195,00 Euro (ohne Umsatzsteuer) geleast hat, obgleich er unstreitig in sehr bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebte und im März 2009 die eidesstattliche Versicherung abgeben musste. Diese teure Anschaffung auf Leasingbasis erweckt insbesondere deshalb Zweifel an einer gewöhnlichen Verwendungsabsicht, weil der Kläger selbst zu keinem Zeitpunkt eine Fahrerlaubnis besessen hat. Es sind auch sonst keine plausiblen Gründe für die Beschaffung dieses Fahrzeugs erkennbar geworden. Die Zeugin D wusste nicht zu sagen, weshalb der Kläger einen so teuren PKW beschafft habe. Die von ihr beschriebene Nutzung für kleine alltägliche Fahrten zur Arbeit und zum Einkaufen erforderte ersichtlich keinen PKW dieser Preisklasse.

Der PKW ist seit seiner Erstzulassung am 23.11.2007 bis zum 12.07.2009 vier Mal beschädigt worden, wovon drei Schäden umfangreich waren. In keinem Fall hat der Kläger eine Rechnung über die Fahrzeugreparatur vorlegen können. Der erste Schaden vom 18.01.2008 ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. L zwar repariert worden, aber nach der eigenen Darstellung des Klägers ohne Rechnung. Infolgedessen ist anzunehmen - gegenteiliges hat der Kläger auch nicht behauptet - , dass der tatsächliche Reparaturaufwand erheblich unter dem fiktiven Aufwand gemäß dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. F zurückblieb. Der streitgegenständliche Schaden ist nach Darstellung des Klägers ebenfalls ohne Rechnung - teilweise - repariert worden, wobei der Sachverständige Dipl.-Ing. L festgestellt hat, dass die Seitenwand unfachmännisch gespachtelt und lackiert worden ist. Dafür, dass der Kläger auch aus diesem Schadensfall Profit ziehen wollte, spricht, dass er der Leasinggeberin vertragswidrig keine Mitteilung gemacht hat. Die Anhörung des Klägers persönlich am 16.03.2011 hat ergeben, dass lediglich der letzte Schadensfall vom 12.07.2009 an den Zeugen T2, der als Mitarbeiter des Fahrzeughändlers mit dem Leasingvertrag befasst war, berichtet worden sein soll. Der streitgegenständliche Schaden ist der Leasinggeberin somit unstreitig nicht mitgeteilt worden. Der Kläger hat das Leasingverhältnis auch in der Klageschrift vom 13.08.2009 nicht von sich aus erwähnt, sondern erst nach Bestreiten seiner Aktivlegitimation offengelegt. Damit hat er den Verdacht verstärkt, dass er die Versicherungsleistung auch in diesem Fall zu seiner freien Verfügung habenwollte.

Der Umstand, dass der Kläger den von der Beklagten übersandten Fragenkatalog unstreitig nicht beantwortet hat, deutet darauf hin, dass er die weitere Aufklärung des Schadensereignisses nicht fördern wollte.

Auch im Hinblick auf den Schadensverursacher A ergeben sich erhebliche Verdachtsgründe. Sowohl der Fahrer selbst wie auch dessen Fahrzeug waren nach dem 04.03.2009 nicht mehr greifbar, um den Vorfall weiter aufzuklären. Wie häufig bei gestellten Unfällen handelte es sich bei dem Renault um ein altes, nahezu wertloses Fahrzeug, das mit einem Ausfuhrkennzeichen versehen und bei der Beklagten nur kurzzeitig versichert war. Die Gefahr für die Insassen erschien beim Auffahren auf den stehenden Mercedes relativ gut beherrschbar. Die Kollisionsgeschwindigkeit war jederzeit beeinflussbar.

Schließlich hat die Beweisaufnahme auch ergeben, dass die Familie des Klägers und der Schadensverursacher A miteinander bekannt sind. Die Zeugen B2 und T haben sachliche und anhand ihrer Aufzeichnungen präzise Angaben zu Anrufen auf das Handy der Zeugin D gemacht, in denen die Angerufene eingeräumt hat, dass der A ein Kumpel ihres Bruders sei. An der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen B2 und T hat das Gericht auch nach dem persönlichen Eindruck von diesen Zeugen keinerlei Zweifel. Zwar hat die Zeugin D abgestritten, Telefonate über das angeblich gefundene Portemonnaie des A geführt zu haben. Das ist aber nicht glaubhaft. Nachdem die Zeugin B2 am 31.03.2009 das Handy der Zeugin D angerufen und mit einer Frau über das Portemonnaie und den A gesprochen hatte, hat der Zeuge T am 08.04.2009 unter der selben Handynummer wiederum die Frau erreicht, die mit der Zeugin B2 telefoniert hatte und über den Inhalt dieses Telefonates Bescheid wusste. An den Zufall, dass zu beiden Zeitpunkten die selbe unbekannte Frau das auf dem Handy der Zeugin D ankommende Gespräch angenommen hat, vermag das Gericht nicht zu glauben. Tatsächliche Anhaltspunkte hierfür gibt es nicht. Somit steht fest, dass die Zeugin D gegenüber den Zeugen B2 und T eingeräumt hat, dass der A ein Bekannter sei. Auf die weitere Frage, ob die damals von der Zeugin D angegebene Handynummer tatsächlich einem Mobiltelefon des A zuzuordnen ist, kam es für die Entscheidung nicht mehr an. Von der Einräumung der zu diesem Punkt beantragten Schriftsatzfrist für den Kläger konnte deshalb abgesehen werden.

Die Summe der festgestellten Indizien hat das Gericht davon überzeugt, dass die streitgegenständlichen Rechtsgutverletzungen sowohl vom Kläger wie auch von dem Versicherungsnehmer der Beklagten A vorsätzlich herbeigeführt worden sind. Eine Haftung der Beklagten scheidet damit auch gemäß § 103 VVG aus (vgl. zu § 152 VVG a.F.: OLG Hamm, NJW-RR 06, 397 f).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

M

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/hagen/lg_hagen/j2011/1_O_36_09_Urteil_20110316.html - DE:LGHA:2011:0316.1O36.09.00

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