|
Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall bestehen nicht, wenn der Kläger in die Rechtsgutverletzung eingewilligt hat. Eine Einwilligung liegt vor, wenn das Gericht aufgrund einer Vielzahl von Indizien davon überzeugt ist, dass das Schadensereignis abgesprochen und die Rechtsgutverletzungen vorsätzlich herbeigeführt wurden, wodurch eine Haftung gemäß § 103 VVG ausscheidet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |