Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 16.03.2011: Haftungsabwägung bei Auffahren auf die Autobahn: Grobe Unaufmerksamkeit des Auffahrenden lässt Betriebsgefahr des Einfahrenden vollständig zurücktreten.




Das Landgericht Köln (Urteil vom 16.03.2011 - 16 O 195/07) hat entschieden:

   Bei der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG tritt die Betriebsgefahr eines auf die Autobahn auffahrenden Lkw vollständig zurück, wenn der Unfallhergang sein wesentliches Gepräge durch die grobe Unaufmerksamkeit des Fahrers des nachfolgenden Lkw bzw. dessen falsche Einschätzung der Verkehrssituation erhält, indem dieser trotz ausreichender Reaktionszeit nicht auf das einfahrende Fahrzeug reagiert und seine überhöhte Geschwindigkeit beibehält.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Einfahren in die Autobahn
und
Haftungsabwägung - Bildung der Mithaftungsquoten
und
Verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers und Bewertung der Betriebsgefahr
und
Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung
und
Auffahrunfälle und Anscheinsbeweis
und
Zu hohe Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten


Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Gründe:


Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 00.00.00 in Höhe von 30.000,00 € gemäß §§ 7, 17 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu.

Gemäß § 42 EGBGB findet deutsches Recht Anwendung. Das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten des Dipl- Kaufmanns L vom 06.02.2007 zum Verdienstausfallschaden der Klägerin wurde auf der Grundlage deutschen Rechts erstellt. Die Klägerin bezieht sich in ihrer Klagebegründung auf dieses Gutachten. Die Parteien haben demnach konkludent die Anwendung deutschen Rechts gewählt.

Die Voraussetzungen des § 7 I StVG liegen vor, da die Kollision und der Schadenseintritt sowohl beim Betrieb des Lkw der Klägerin, als auch des bei der Beklagten versicherten Lkw eingetreten sind. Beide Parteien haben nicht nachgewiesen, dass es sich für sie um höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG bzw. um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gehandelt hat. In derartigen Fällen hängt nach § 17 Abs. 1 StVG die Verpflichtung zum Schadensersatz wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 1 StVG, § 254 BGB gegeneinander abzuwägen.

Die vorzunehmende Abwägung führt zu einer alleinigen Haftung der Beklagten. Nach dem Vortrag der Parteien und den vorgelegten Unterlagen geht das Gericht davon aus, dass der Unfall vom Fahrer des bei der Beklagten versicherten Lkw schuldhaft und überwiegend verursacht worden ist.

Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Fahrer der Klägerin fuhr aus einer an der Straße liegenden Haltebucht mangels Beschleunigungsstreifen direkt auf die an dieser Stelle ansteigende Autobahn auf. Der bei der Beklagten versicherten Lkw war beim Einfahren des Fahrers der Klägerin auf die Autobahn noch etwa 300 Meter entfernt. Nachdem das Klägerfahrzeug ungefähr 60 Meter auf der linken Fahrspur zurückgelegt hatte, prallte der bei der Beklagten versicherte Lkw ungebremst frontal in das Heck des klägerischen Fahrzeuges.

Nach Art. 158 des englischen Highway Codes (Fassung 2007) ist beim Auffahren auf die Autobahn dem fließenden Verkehr Vorfahrt zu gewähren und gegebenenfalls eine sichere Lücke zum Einscheren abzuwarten. Der Einfahrende darf nur so fahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert, er darf nur Lücken benutzen, die den durchgehenden Verkehr nicht zu einem wesentlichen Verlangsamen zwingen. Jedoch ist bloßes Gaswegnehmen und auch leichtes Abbremsen dem Vorfahrtsverkehr im Einzelfall zumutbar (OLG Karlsruhe, 02.11.2995, 4 U 244/94). Gerade wenn ein Lastzug auf die Autobahn einfährt, so hat der Vorfahrtsberechtigte aufgrund der Schwerfälligkeit des Lkw und dessen geminderten Beschleunigungsfähigkeit besondere Rücksicht zu nehmen und gegebenenfalls abzubremsen (OLG Hamm vom 09.03.1993, 9 U181/92).

Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Unfall bei Einhaltung der vorgegeben Höchstgeschwindigkeit durch den Fahrer des bei der Beklagten versicherten Lkw vermieden worden wäre, da jedenfalls der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Lkw nach den Feststellungen des englischen Ermittlers ausreichend Zeit (ca. 12 Sekunden) hatte, um auf das Einfahren des klägerischen Lastzuges zu reagieren und ein Ausweichmanöver auf die rechte Fahrspur zu machen oder zu bremsen. Der Fahrer des bei der beklagten versicherten Lkw hat aber auf das Einfahren des klägerischen Lkw überhaupt nicht reagiert. Vielmehr hat er seine ohnehin überhöhte Geschwindigkeit von 90 km/h beibehalten und ist ungebremst auf den klägerischen Lkw aufgefahren. Dieses Verhalten des Fahrers des bei der Beklagte versicherten Lkw ist nur so zu erklären, dass er entweder den einfahrenden Lastzug der Klägerin nicht wahrgenommen hat oder sich darauf verließ, vor dem Lastzug der Klägerin auf die rechte Fahrspur ausweichen zu können, woran er dann möglicherweise durch ein anderes Kfz gehindert war. Bei dieser Sachlage erhält der Unfallhergang sein wesentliches Gepräge weniger durch das Auffahren des klägerischen Lkw auf die Autobahn, als durch die grobe Unaufmerksamkeit des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Lkw bzw. dessen falsche Einschätzung der Verkehrssituation (vgl. OLG Karlsruhe vom 02.11.1995, 4 U 244/94).

Bei dieser Sachlage ist es nach Ansicht des Gerichts angemessen die vom Lkw der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr bei der gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung aufgrund des überwiegenden Verschuldens des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Lkw vollständig zurücktreten zu lassen

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin außergerichtlich nicht eine Haftungsquote von 25% anerkannt. Soweit die Klägerin außergerichtlich einen Ersatz von 75% des entstandenen Sachschadens akzeptiert hat, handelte es sich dabei um eine Vereinbarung lediglich in Bezug auf den bis dahin allein geltend gemachten Sachschaden. Es bestand zu diesem Zeitpunkt kein Anlass sich über den noch nicht geltend gemachten entgangenen Gewinn sowie allgemein über eine Haftungsquote der Klägerin zu verständigen. Dies kann auch nicht dem diesbezüglich vorgelegten Schriftverkehr der Parteien entnommen werden. Die Beklagte bleibt für die Vereinbarung einer Mithaftungsquote der Klägerin für den gesamten auf dem Unfallereignis vom 00.00.00 beruhenden Schaden beweisfällig.

Der ersatzfähige weitere Schaden der Klägerin beträgt 30.000,00 €. Die Beklagte hat der Klägerin den schadensbedingten Umsatzausfall für den Zeitraum vom 09.06.2004 - 04.04.2005 sowie die weiteren schadensbedingten Nebenkosten zu erstatten. Die Schadensberechnung erfolgte durch den von der Beklagten beauftragten Sachverständigen L. Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens hat die Beklagte nicht erhoben.

Die Klägerin hat entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 II BGB verstoßen. Die englischen Behörden hatten den Lastzug der Klägerin nach dem Unfall beschlagnahmt und verweigerten auf Anfrage der Klägerin im Oktober 2004 die Herausgabe des Lastzuges für die Dauer der Ermittlungen. Die Genehmigung für die Abholung des Lastzuges erteilten die englischen Behörden erst am 05.04.2005. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der insoweit beweisbelasteten Beklagten nicht vorgetragen, welche Maßnahmen die Klägerin zur Schadensminderung hätte ergreifen können und müssen. Die Beklagte bleibt insoweit beweisfällig.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Ein Anspruch auf Verzugszinsen steht der Klägerin erst ab dem 22.03.2007 zu, da die Beklagte erst mit Ablauf der im außergerichtlichen Schriftsatz vom 07.03.2007 gesetzten Zahlungsfrist in Verzug geraten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert: 30.000,00 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2011/16_O_195_07_Urteil_20110316.html - DE:LGK:2011:0316.16O195.07.00

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