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Bei der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG tritt die Betriebsgefahr eines auf die Autobahn auffahrenden Lkw vollständig zurück, wenn der Unfallhergang sein wesentliches Gepräge durch die grobe Unaufmerksamkeit des Fahrers des nachfolgenden Lkw bzw. dessen falsche Einschätzung der Verkehrssituation erhält, indem dieser trotz ausreichender Reaktionszeit nicht auf das einfahrende Fahrzeug reagiert und seine überhöhte Geschwindigkeit beibehält. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |