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§ 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV schreibt zwingend die Beibringung einer MPU vor, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde, wobei das Führen eines Fahrrads ausreichend ist. Eine zeitliche Grenze für die Anordnung der Begutachtung ist in der FeV nicht vorgesehen; sie richtet sich nach den Tilgungsfristen für Eintragungen im Verkehrszentralregister. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |