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Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen hinsichtlich der Mietwagenkosten an einen Autovermieter ist nicht wegen eines Verstoßes gegen §§ 2, 3 bzw. 5 RDG gemäß § 134 BGB nichtig. Die Inkassotätigkeit des Autovermieters ist als Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG ausnahmsweise erlaubnisfrei. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |