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1. Mindestfeststellungen zur inneren Tatseite sind aber auch bei einfach gelagerten Trunkenheitsfahrten zu fordern. 2. Auch bei alkoholischen Beeinflussungen oberhalb von 2 o/oo BAK ist es möglich, dass der Beschuldigte den Sinn und die Tragweite der Einwilligung in die Blutprobenentnahme nach § 81 a StPO erkennt. Hierzu bedarf es jedoch einer näheren Darlegung der insoweit relevanten Umstände, etwa des Vorhandenseins von Ausfallerscheinungen, des vorangegangenen Trinkverhaltens, der Trinkgewohnheiten und ggf. weiterer Umstände, die Anhaltspunkte für die Beurteilung einer Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten des Beschuldigten aufgrund der gegebenen Alkoholisierung darstellen. (Leitsätze des Gerichts) |