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Bei einer noch verwertbaren Trunkenheitsfahrt (auch) mit dem Fahrrad mit einer BAK von 1,6 Promille oder mehr ist die Anordnung einer MPU gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV zwingend, ohne Ermessensspielraum der Behörde. Ein Zeitablauf von über 4 Jahren nach der Tat ist rechtlich nicht erheblich und kann nicht als Bewährung angesehen werden, die eine Begutachtung entbehrlich machen könnte. Wird die MPU nicht vorgelegt, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 FeV rechtmäßig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |