Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 28.01.2011: Fahrerlaubnisentziehung nach Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad: Zeitablauf von über 4 Jahren macht MPU-Anordnung nicht rechtswidrig




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 28.01.2011 - 7 K 1539/10) hat entschieden:

   Bei einer noch verwertbaren Trunkenheitsfahrt (auch) mit dem Fahrrad mit einer BAK von 1,6 Promille oder mehr ist die Anordnung einer MPU gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV zwingend, ohne Ermessensspielraum der Behörde. Ein Zeitablauf von über 4 Jahren nach der Tat ist rechtlich nicht erheblich und kann nicht als Bewährung angesehen werden, die eine Begutachtung entbehrlich machen könnte. Wird die MPU nicht vorgelegt, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 FeV rechtmäßig.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
MPU-Anordnung und Zeitablauf
und
Folgen der Nichtbeibringung des MPU-Gutachtens - Mitwirkungsverweigerung an Untersuchungen
und
Alkoholproblematik und Entzug der Fahrerlaubnis bei Radfahrern
und
Alkoholproblematik und MPU-Anordnung bei Radfahrern
und
Alkohol und Fahrerlaubnisentzug und -erteilung im Verwaltungsverfahren
und
MPU-Anordnung bei Zweifeln an der Fahreignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 17. März 2010 sowie der zugehörige Gebührenbescheid rechtmäßig sind und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zur Begründung wird zunächst zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die angefochtene Entziehungsverfügung sowie den Beschluss des Gerichts im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 2. September 2010 Bezug genommen, so dass von einer ausführlichen weiteren Darlegung der Sach- und Rechtslage abgesehen werden kann.

Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers ist ergänzend anzumerken, dass rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte wegen der Mitteilung der Staatsanwaltschaft I. hinsichtlich des Unfallgeschehens im März 2009 einen VZR-Auszug angefordert hat. Im Übrigen war offenbar zu diesem Zeitpunkt der hier zuständigen Führerscheinstelle des Beklagten weder von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft noch von der Einstellung der Bußgeldverfahrens durch die Bußgeldstelle etwas bekannt. Nach Aktenlage hat der Beklagte - aus welchen Gründen auch immer - auch erst durch diesen VZR-Auszug im Mai 2009 von der Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad aus 2005 Kenntnis erhalten, wobei sich aus diesem VZR-Auszug keine BAK - Angabe ergab. Erst durch Einsicht in die im Verlauf der Überprüfung der ersten (später wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zurückgenommenen) MPU-Anordnung vom 6. Juni 2009 angeforderte Strafakte erfuhr der Beklagte, dass der Kläger bei der Trunkenheitsfahrt 2005 ein BAK von 1,83 Promille aufwies. Die hier zu Grunde liegende MPU-Aufforderung erfolgte dann zeitnah am 11. September 2009. Insofern ist der hier erhebliche Sachverhalt mit dem vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 27. Februar 2007 (OVG 5 S 3.07, OVG 5 M 1.07) entschiedenen Fall nicht vergleichbar, da die dort erhebliche Trunkenheitsfahrt ca. 9 Jahre zurücklag, der Behörde schon ca. 5 Jahre bekannt und auf sie zeitnah bereits mit einer Verwarnung reagiert worden war. Auch das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2005 (3 C 25/04) ist vorliegend nicht einschlägig, da es einen anderen Sachverhalt (Betäubungsmittelkonsum) und eine andere Rechtsnorm (§ 14 FeV) betrifft.

Bei einer - noch verwertbaren -

vgl. dazu innerhalb der Tilgungsfristen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Dezember 2010 - 10 S 2173/10 -, juris

Trunkenheitsfahrt (auch) mit dem Fahrrad mit einer BAK von 1,6 Promille oder mehr ist durch § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV festgelegt, dass die Behörde eine MPU anzuordnen hat, ohne dass ihr insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Deshalb ist auch der Zeitablauf von über 4 Jahren nach der Tat rechtlich nicht erheblich. Auch tatsächlich kann dieser Zeitraum nicht als "Bewährung" angesehen werden, die eine Begutachtung entbehrlich machen könnte, da die Dunkelziffer bei Alkoholdelikten sehr hoch liegt und nahezu 1:600 betragen soll.

Deshalb ist vorliegend eine MPU zu Recht angeordnet worden. Da der Kläger diese nicht vorgelegt hat, ist die Entziehung seiner Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 FeV rechtmäßig.

Warum der Beklagte nicht - wie in vergleichbaren Fällen üblich - die sofortige Vollziehung der Entziehungsverfügung angeordnet hat, kann dahinstehen. Jedenfalls folgt daraus nicht, dass die Anordnung der MPU und damit auch die Entziehungsverfügung deshalb rechtswidrig wäre.

Hinsichtlich des weiter angefochtenen Gebührenbescheides vom 17. März 2010 sind gebührenspezifische Gründe für eine Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2011/7_K_1539_10urteil20110128.html - DE:VGGE:2011:0128.7K1539.10.00

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