Das Verkehrslexikon

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Alkoholproblematik und Entzug der Fahrerlaubnis bei Radfahrern




Dass die Fahrerlaubnisbehörde nach einer Alkoholfahrt eines Radfahrers mit 1,60 ‰ oder mehr eine MPU anordnen darf, ist gegenwärtig wohl allgemeine Meinung.

Verschiedentlich wird jedoch in der Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten, dass auch ein Entzug der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge in Betracht kommt.



Gliederung:


- Allgemeines



Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer

Stichwörter zum Thema Alkohol

Radfahrer und Alkohol

Alkoholproblematik und MPU-Anordnung bei Radfahrern

Alkohol und Trennungsvermögen

Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

Rechtsprechung: Absolute Fahruntauglichkeit ist bei Radfahrer ab 1,6 oder 1,7 Promille gegeben.

BVerwG v. 21.05.2008:
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Bei chronisch überhöhtem Alkoholkonsum und damit einhergehender Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine stabile Änderung des Trinkverhaltens voraus.

OVG Berlin-Brandenburg v. 07.08.2008:
Eine Trunkenheitsfahrt, und zwar auch eine solche mit dem Fahrrad, ist hiernach Anlass für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde; erst die Begutachtung ergibt, ob ein die Kraftfahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch vorliegt. Alkoholmissbrauch liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann; dass es auch in der Vergangenheit bereits zu einer Trunkenheitsfahrt gerade mit einem Kraftfahrzeug gekommen ist, ist danach für eine negative Prognose nicht erforderlich. Die Eignung für das Führen von Kraftfahrzeugen wegen Alkoholmissbrauchs ist zu verneinen, wenn nach der zurückliegenden Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und ihren Begleitumständen sowie dem bisherigen und zu erwartenden Umgang des Betroffenen mit Alkohol die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird.

VG Göttingen v. 13.08.2008:
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird.

VG Oldenburg v. 02.09.2008:
Das Führen eines Fahrrades unter Alkoholeinfluss kann Zweifel an der Kraftfahreignung wecken und Bedenken dahingehend erzeugen, dass künftig auch ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt wird. Daher ist bei dem Gutachten nach § 13 FeV das Augenmerk darauf zu legen, ob aufgrund der alkoholisierten Verkehrsteilnahme mit dem Fahrrad Eignungszweifel deshalb bestehen, weil Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ebenso künftig das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann.

VGH München v. 02.09.2008:
Das Führen eines Fahrrades unter Alkoholeinfluss kann Zweifel an der Kraftfahreignung wecken und Bedenken dahingehend erzeugen, dass künftig auch ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt wird. Daher ist bei dem Gutachten nach § 13 FeV das Augenmerk darauf zu legen, ob aufgrund der alkoholisierten Verkehrsteilnahme mit dem Fahrrad Eignungszweifel deshalb bestehen, weil Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ebenso künftig das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann.

VGH München v. 17.11.2014:
Das Sitzen auf einem rollenden Fahrrad stellt ein Führen dieses Fahrrads dar, weil ein rollendes Fahrrad mit einer darauf sitzenden Person offensichtlich des Führens bedarf. Kennzeichnend für das Führen eines Fahrzeugs ist, dass die Räder rollten, also ein eigenständiger Bewegungsvorgang des Fahrzeugs ausgelöst worden sei, was bei einem Fahrrad dann anzunehmen ist, wenn sich Fahrer und Fahrrad zusammen bewegten und der Bodenkontakt mit beiden Füßen gelöst ist.

VG München v. 15.03.2016:
Es ist geklärt, dass auch eine erstmalige Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge rechtfertigt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit kein Ermessen.

VGH München v. 21.03.2016:
Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von (fahrerlaubnisfreien) Fahrzeugen, wozu auch Fahrräder zählen (vgl. § 2 Abs. 4 StVO), hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 FeV). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden (ebenfalls) die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 2 FeV). Hat der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung(en) an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Dies gilt auch für das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit entsprechenden Werten (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 3 B 102.12 – NJW 2013, 2696; BayVGH, B.v. 3.8.2015 – 11 CS 15.1262 – juris; B.v. 22.12.2014 – 11 ZB 14.1516 – juris). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV).

Wer auf einem rollenden Fahrrad sitzt, führt dieses Fahrrad, weil ein rollendes Fahrrad des Lenkens bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2014 – 11 ZB 14.1755 – BayVBl 2015, 278). Entscheidend ist, dass das Fahrrad nicht nur geschoben wird. Das gilt unabhängig davon, ob die Bewegungsenergie aus einem aktuellen Betätigen der Pedale gezogen wird, aus einer vorhergehenden Pedalbewegung herrührt oder etwa nur aus der Schwerkraft beim Befahren einer Gefällstrecke. Kennzeichnend für das Führen eines Fahrzeugs ist, dass ein eigenständiger Bewegungsvorgang des Fahrzeugs ausgelöst worden ist, was bei einem Fahrrad dann anzunehmen ist, wenn sich Fahrer und Fahrrad zusammen bewegen und der Bodenkontakt mit beiden Füßen zumindest insoweit gelöst ist, dass das Fahrrad nicht nur beim Gehen geschoben wird.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 24.10.2017:
Zur Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung bei Nichtbeibringung eines MPU-Gutachtens nach Alkoholfahrt mit dem Fahrrad

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 12.04.2016:
Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines MPU-Gutachtens nach Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad (2,24 ‰)

Amtsgericht Köln v. 29.06.2023:
Keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter bei geringem Gefahrenpotenzial und kurzer Fahrstrecke

BVerwG v. 04.12.2020:
Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge; Verwertungsverbot einer Trunkenheitsfahrt und Gutachtenpflicht nach § 11 Abs. 8 FeV

Amtsgericht Dortmund v. 21.01.2020:
Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr mit E-Scooter: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis trotz 1,40 ‰ BAK

Amtsgericht Dortmund v. 27.05.2025:
Zur fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr mit einem E-Scooter und Fahrerlaubnisentzug bei Kontrollverlust

Verwaltungsgericht Köln v. 16.04.2019:
Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wegen fehlender MPU nach Trunkenheitsfahrt mit hoher BAK

Landgericht Köln v. 09.10.2020:
E-Scooter als Fahrzeug i.S.d. § 316 StGB: Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille; vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 27.07.2016:
Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge bei Nichteignung nach Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad und Nichtbeibringung eines MPU-Gutachtens

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 12.08.2013:
Fahrerlaubnisentziehung nach Fahrradfahrt mit 1,67 Promille und fehlendem MPU-Gutachten

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 20.02.2013:
Fahrerlaubnisentzug nach MPU-Anordnung wegen Fahrradfahrt mit 2,00 Promille und Nichtvorlage des Gutachtens

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 13.08.2012:
Zur Fahrerlaubnisentziehung nach MPU-Anordnung bei Fahrradfahrt mit über 1,6 Promille und fehlender Einsicht in problematisches Trinkverhalten.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 08.03.2012:
Fahrerlaubnisentziehung und Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge nach Trunkenheitsfahrten mit dem Fahrrad

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 11.08.2011:
Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichtvorlage eines MPU-Gutachtens nach Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad (BAK über 1,6 Promille)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 31.05.2011:
Zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach Nichtvorlage einer MPU bei Fahrradfahrt mit 2,62 Promille; keine zeitliche Grenze für MPU-Anordnung.

Verwaltungsgericht Münster v. 05.05.2011:
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens nach Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad (1,93 Promille)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 14.04.2011:
Zur Rechtmäßigkeit des Fahrerlaubnisentzugs bei Nichtvorlage einer MPU nach Radfahrt mit 1,77 Promille BAK

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 14.03.2011:
Zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad (1,97 Promille) und negativer MPU; keine zeitliche Begrenzung der MPU-Anordnung.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 28.01.2011:
Fahrerlaubnisentziehung nach Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad: Zeitablauf von über 4 Jahren macht MPU-Anordnung nicht rechtswidrig

Verwaltungsgericht Köln v. 12.07.2010:
Wiederholte Alkoholverstöße und verweigerte MPU als Gründe für Fahrerlaubnisentzug

Verwaltungsgericht Münster v. 16.05.2013:
Zur Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb eines Bier-Bikes im öffentlichen Verkehrsraum

OLG Hamm v. 28.02.2013:
E-Bikes mit Tretunterstützung bis 25 km/h sind keine Kraftfahrzeuge i.S.d. § 24a StVG

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 28.01.2010:
Fahrerlaubnisentzug wegen Nichtbeibringung einer MPU nach Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad (BAK über 1,6 Promille)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 03.03.2009:
Fahrerlaubnisentzug wegen Nichtbeibringung einer MPU nach Fahrradfahrt mit über 1,6 Promille BAK

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 10.10.2007:
Anordnung einer MPU nach Alkoholfahrt mit dem Fahrrad; keine zeitliche Begrenzung für die Anordnung

Verwaltungsgericht Freiburg v. 20.06.2012:
Fahreignungsgutachten

Verwaltungsgericht München v. 18.07.2023:
Atemalkohol

Amtsgericht Hannover v. 06.07.2023:
Radfahrer und Alkohol

Verwaltungsgericht Oldenburg v. 29.01.2026:
Fahrradhelm

BVerfG v. 24.02.2011:
Blutentnahme, Blutprobe

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern v. 08.12.2010:
Trunkenheitsfahrt (Alkohol)

Verwaltungsgericht Bayreuth v. 27.06.2022:
Pedelec

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