Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Siegburg v. 24.01.2011: Zum Beweis einer HWS-Verletzung bei Auffahrunfall mit geringer Geschwindigkeitsänderung unter 10 km/h




Das Amtsgericht Siegburg (Urteil vom 24.01.2011 - 108 C 330/09) hat entschieden:

   Ein Schmerzensgeldanspruch wegen einer HWS-Verletzung nach einem Auffahrunfall ist nicht bewiesen, wenn die anstoßbedingte Geschwindigkeitsänderung unter der Harmlosigkeitsschwelle von 10 km/h liegt und der Kläger keine besonderen Umstände wie Vorbelastungen der HWS, eine besondere Sitzposition oder einen Überraschungseffekt substantiiert vorträgt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Halswirbelschleudertrauma - Kausalität - Geschwindigkeitsänderung - Harmlosigkeitsgrenze
und
Schleudertrauma und Sachverständigengutachten
und
Halswirbelschleudertrauma - degenerative Vorschäden
und
Klagevortrag - Schlüssigkeit - Substantiierungspflicht
und
Unfallbedingte Bagatellverletzungen - Nachweis und Schmerzensgeld
und
Unfallanalyse - unfallanalytisches Sachverständigengutachten


Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet. Ein Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis steht dem Kläger nicht zu. Es ist nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass er bei durch das rückwärtige Auffahren des Beklagten zu 2) mit dem Pkw des Beklagten zu 1) an der Halswirbelsäule verletzt wurde. Beschwerden wie die hier ärztlich diagnostizierten Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, Muskeldruckschmerz, Bewegungseinschränkung oder Steilstellung der HWS sind unspezifisch. Sie können bei unfallbedingten oder bei unfallabhängigen Beschwerdebildern vorliegen (vgl. Mazotti/Castro, NZV 2008, 113ff.).

Der Sachverständige X hat beide Unfallfahrzeuge eingehend untersucht und sie gegenüber gestellt. Anschließend wurden die festgestellten Schäden mit Schäden aus vergleichbaren Crashversuchen verglichen. Nach den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen betrug die anstoßbedingte Geschwindigkeitsänderung hier zwischen 5,5 und 7,5 km/h. Diese Belastungswerte liegen unter der früher diskutierten Harmlosigkeitsschwelle von etwa 10 km/h. Es handelt sich hierbei allerdings nicht um eine starre Grenze. Unter bestimmten Voraussetzungen können Verletzungen der Halswirbelsäule auch eintreten, wenn die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung unterhalb von 10 km/h liegt. Ausschlaggebend ist das Verhältnis zwischen der einwirkenden biomechanischen Belastung und der Belastbarkeit der betroffenen Person. Mögliche Gründe dafür, dass Verletzungen der HWS auch durch Geschwindigkeitsänderungen unter 10 km/h ausgelöst werden können, sind u.a. verschleißbedingen Veränderungen der HWS, Out-Off-Position/ Sitzposition, Überraschungseffekt oder der Anstoß von Körperteilen im Fahrzeuginneren. Nur wenn seitens des Klägers zu möglichen weiteren Ursachen substantiiert vorgetragen wurde, ist über das technische Sachverständigengutachten hinaus noch eine medizinische Begutachtung geboten (vgl. OLG Hamm, 6 U 205/09). Der Kläger hat zu einer besonderen Sitzposition, zu Vorbelastungen seiner HWS oder zum Anstoß von Körperteilen im Fahrzeuginneren nichts vorgetragen, obwohl er mit Verfügung vom 26.11.2010 nochmals ausdrücklich auf diese Gesichtspunkte hingewiesen wurde.

Aus den seitens des Klägers vorgelegten Attesten und Arztberichten ergibt sich vielmehr, dass besondere körperliche Dispositionen bei ihm gerade nicht vorliegen. So attestiert die Gemeinschaftspraxis Dr. I dem Kläger am 27.4.2009 nach MRT der HWS eine altersentsprechend konfigurierte Halswirbelsäule ohne Hinweis von belangvollen Bandscheibenprotrusionen oder einer zervikalen Myelopathie. Eine Streckfehlhaltung war nicht objektivierbar. Weiter kommt hinzu, dass der Kläger nach eigenem Vortrag von dem Anstoß bereits das Fahrzeug der Beklagten herannahen sah und die Notbremsung beobachten konnte. Damit ist auch ein besonderes Überraschungsmoment als Ursache einer HWS-Verletzung ausgeschlossen.

Vorgerichtliche Anwaltskosten teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 750,- €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/ag_siegburg/j2011/108_C_330_09urteil20110124.html - DE:AGSU1:2011:0124.108C330.09.00

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