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Ein Schmerzensgeldanspruch wegen einer HWS-Verletzung nach einem Auffahrunfall ist nicht bewiesen, wenn die anstoßbedingte Geschwindigkeitsänderung unter der Harmlosigkeitsschwelle von 10 km/h liegt und der Kläger keine besonderen Umstände wie Vorbelastungen der HWS, eine besondere Sitzposition oder einen Überraschungseffekt substantiiert vorträgt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |