|
Der Senat ändert seine bisherige Rechtsprechung zur Streitwertbemessung bei Klagen auf Erteilung einer "aG-light"-Parkerleichterung und setzt das Interesse des Klägers an der Gewährung dieser Ausnahmegenehmigung nach § 52 Abs. 1 GKG mit 500,- Euro an. Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist eine Handreichung für die Praxis, keine anwendbare oder auslegungsfähige Rechtsnorm. Verfahren auf Gewährung dieser Parkerleichterungen sind nicht nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtsgebührenfrei, da die Rechtsgrundlage das Straßenverkehrsrecht und nicht das Schwerbehindertenrecht ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |