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Ein Amtshaftungsanspruch wegen eines Glatteisunfalls auf einem Gehweg scheitert jedenfalls am anspruchsausschließenden Eigenverschulden des Verkehrsteilnehmers, wenn dieser sich den gegebenen winterlichen Straßenverhältnissen nicht anpasst. Auf winterlichen Verkehrsflächen ist eine gesteigerte Aufmerksamkeit geboten, insbesondere unter Brücken bzw. Eisenbahnunterführungen, wo mit vermehrter Glatteisbildung zu rechnen ist und besondere Vorsicht geboten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |