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Den Amtspflichten einer Gemeinde zur ordnungsgemäßen Reinigung der Gemeindestraßen und zur Gewährleistung ihrer Verkehrssicherheit steht kein subjektiv-öffentliches Recht der Straßenbenutzer auf Erfüllung dieser Amtspflichten gegenüber. Ein einklagbarer Anspruch der Straßenbenutzer auf ordnungsgemäße Erfüllung des Winterdienstes durch die Gemeinden besteht nicht. Die gesetzlichen Regelungen des Winterdienstes dienen lediglich objektiv-rechtlich im Interesse der Allgemeinheit der gefahrfreien Benutzung der öffentlichen Straßen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |