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Die Klageschrift ist dahin auszulegen, dass Klagegegenstand nicht allein die mit der Ordnungsverfügung angeordnete Fahrtenbuchauflage, sondern auch die in demselben Bescheid getroffene Festsetzung von Gebühren und Auslagen ist. Diese Auslegung folgt aus § 22 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes (VerwKostG), das gemäß § 6a Abs. 3 StVG auf Amtshandlungen nach dem Straßenverkehrsgesetz Anwendung findet. Nach § 22 Abs. 1 VerwKostG kann die Kostenentscheidung zusammen mit der Sachentscheidung oder selbstständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Kostenentscheidung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |