Das Verkehrslexikon

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Landgericht Siegen v. 16.08.2010: Zur Verkehrssicherungspflicht bei Gullideckeln auf Baustellen und Anrechnung der Betriebsgefahr




Das Landgericht Siegen (Urteil vom 16.08.2010 - 1 O 254/09) hat entschieden:

   Die Verkehrssicherungspflicht für eine Baustelle und einen Gullideckel ist erfüllt, wenn eine Sichtkontrolle der Fahrbahnoberfläche in Schritttempo nach dem Aufbringen von Markierungen durchgeführt wurde; es ist nicht zumutbar, jeden einzelnen Gullideckel anzuheben und zu überprüfen. Kann der Kläger die Unabwendbarkeit eines Unfalls durch einen Gullideckel nicht beweisen, ist ihm jedenfalls die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges im Umfang von 25 % anzurechnen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung
und
Verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers und Bewertung der Betriebsgefahr
und
Verkehrssicherungspflicht allgemein
und
Sicherungs- und Absperrmaßnahmen
und
Betriebsgefahr bei verschiedenen Fahrzeugarten


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG; die örtliche Zuständigkeit für den Gerichtsbezirk des Landgerichts Siegen jedenfalls aus § 32 ZPO.

Die Klage ist unbegründet, weil der Klägerin gegen den Beklagten jedenfalls kein über 75 % hinausgehender Schadensersatzanspruch zusteht.

Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG scheitert bereits daran, dass der Beklagte die streitgegenständliche Baustelle - und damit auch den Gullideckel - in ausreichendem Maße kontrolliert hat, womit keine Amtspflichtverletzung gegeben ist. Kraft seiner öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht ist der Beklagte zwar gehalten, seine öffentlichen Verkehrswege möglichst gefahrlos zu gestalten und sie in diesem Zustand zu halten sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu unternehmen, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Verkehrsanlage drohen können (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1991, AZ: III ZR 125/90 = NJW 1991, S. 2824 ff.). Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung genügt der Verkehrssicherungspflichtige der Verpflichtung, Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden Gefahren zu schützen, wenn bei regelmäßigen Überprüfungsfahren aus einem 40 km/h fahrenden Fahrzeug vom Beifahrer eine Sichtkontrolle der Straße durchgeführt wird (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24. März 1995, AZ: 9 U 207/94 = NZV 1995, S. 353 f.). Genau dieser Überprüfungspflicht ist der Beklagte im vorliegenden Fall hinreichend nachgekommen. Dies ergibt sich aus der glaubhaften und überzeugenden Aussage des Zeugen XXX. Der Zeuge gab im Rahmen seiner Vernehmung vor der Kammer am XXX überzeugend an, die streitgegenständliche Baustelle beim Errichten einer Sichtkontrolle unterzogen zu haben. Nach den Angaben des Zeugen wurde die Sichtkontrolle dabei so durchgeführt, dass die Strecke zum Schluss - nachdem auch die Markierungen aufgeklebt waren - in Schritttempo abgefahren worden sei. Zum Zeitpunkt dieser Kontrolle sei der Verkehr dann gesperrt gewesen. Diese Art der Kontrolle der Fahrbahnoberfläche - und damit auch des streitgegenständlichen Gullideckels - ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin ist es für den Beklagten nicht zumutbar, jeden einzelnen Gullideckel anzuheben und zu überprüfen. Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (a.a.O.) ist eine Sichtkontrolle aus einem fahrenden Wagen heraus ausreichend und genügend. Eine Amtspflichtverletzung ist nach alledem nicht ersichtlich.

Eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten folgt zwar grundsätzlich aus seiner Zustandshaftung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HaftPflG, weil er Betreiber des streitgegenständlichen Gullideckels ist.

Nach dem Ergebnis der vor der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme führt dies jedoch nicht zu einer Haftung des Beklagten im Umfang von mehr als 75 %. Insofern muss sich die Klägerin nämlich jedenfalls die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges über § 4 HaftPflG i.V.m. § 7 StVG anrechnen lassen.

Die Klägerin hat den ihr obliegenden Nachweis dafür, dass der Unfall für sie unvermeidbar gewesen ist, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur sicheren Überzeugung der Kammer erbringen können.

Erste Zweifel hinsichtlich der Unfallschilderung durch die Klägerin ergeben sich bereits aus einem Vergleich ihres vorgerichtlichen Vortrages mit demjenigen im vorliegenden Rechtsstreit. Sowohl im Schreiben vom 15. Mai 2009 (Bl. XXX d. A.) als auch gegenüber dem die Unfallmitteilung aufnehmenden Polizeibeamten - dem Zeugen XXX - gab die Klägerin an, über einen "hochstehenden Gullideckel" gefahren zu sein. Der Zeuge XXX hat dabei in seiner Vernehmung vor der Kammer am XXX glaubhaft und überzeugend ausgesagt, er habe den entsprechenden Passus in die Unfallmitteilung aufgenommen, weil ihm dies so von der Klägerin gesagt worden sei. Von sich aus - so der Zeuge - nehme er einen solchen Hinweis nicht in die Unfallmitteilung auf. Schon deswegen bestehen Zweifel an der jetzigen Unfalldarstellung der Klägerin, sie sei nicht über einen hochstehenden Gullideckel gefahren.

Auch die Aussage des Zeugen XXX in der mündlichen Verhandlung vom XXX führt nicht zu einem gegenteiligen Ergebnis. Die Klägerin trägt insofern zwar vor, der Gullideckel könne nicht hochgestanden haben, weil der Zeuge XXX direkt vor ihr ebenfalls über diesen gefahren sei. Diesen Vortrag hat der Zeuge XXX in seiner Vernehmung am XXX jedoch nicht bestätigt. Zunächst konnte der Zeuge die genaue Lage des Gullideckels nicht angeben. Damit konnte der Zeuge auch nicht ausschließen, dass er möglicherweise neben dem Gullideckel hergefahren und es deswegen nicht zu einem entsprechenden Vorfall mit seinem Fahrzeug gekommen ist. Dabei ist auch zu beachten, dass der Zeuge XXX in seiner Vernehmung am XXX glaubhaft und überzeugend die Örtlichkeit dahingehend beschrieben hat, dass der streitgegenständliche Gullideckel außerhalb der gelben Fahrbahnmarkierung vorhanden gewesen sei. Damit besteht die nicht fernliegende Möglichkeit, dass der Zeuge XXX innerhalb der gelben Fahrbahnmarkierung fuhr, während die Klägerin links außerhalb dieser Markierung über den Gullideckel gefahren ist.

Die von ihr behauptete Unabwendbarkeit des Unfalls hat die Klägerin mithin nicht zur festen Überzeugung der Kammer beweisen können.

Der Frage eines Mitverschuldens der Klägerin an der Unfallentstehung (§ 254 BGB) muss schon deswegen nicht weiter nachgegangen werden, weil auf Seiten der Klägerin jedenfalls eine Betriebsgefahr im Umfang von 25 % zu berücksichtigen ist.

Im Ergebnis ist damit die von dem Beklagten (bzw. seiner Haftpflichtversicherung) außergerichtlich vorgenommene Schadensregulierung in Höhe von 75 % nicht zu beanstanden, sodass die Klage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11; 711; 713 ZPO.

Gründe, die Berufung gegen diese Entscheidung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2; Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Wie im Termin am XXX erörtert, hätte sich möglicherweise dann etwas anderes ergeben, wenn davon auszugehen gewesen wäre, dass der Gullideckel zum Zeitpunkt des Unfalls nicht hochgestanden hätte. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stellt sich die Sachlage jedoch anders dar. Die Entscheidung erweist sich damit als Einzelfallentscheidung, die keine grundsätzliche Bedeutung hat. Demgemäß ist kein Grund für eine Berufungszulassung gegeben.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/siegen/lg_siegen/j2010/1_O_254_09_Urteil_20100816.html - DE:LGSI:2010:0816.1O254.09.00

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