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Die Verkehrssicherungspflicht für eine Baustelle und einen Gullideckel ist erfüllt, wenn eine Sichtkontrolle der Fahrbahnoberfläche in Schritttempo nach dem Aufbringen von Markierungen durchgeführt wurde; es ist nicht zumutbar, jeden einzelnen Gullideckel anzuheben und zu überprüfen. Kann der Kläger die Unabwendbarkeit eines Unfalls durch einen Gullideckel nicht beweisen, ist ihm jedenfalls die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges im Umfang von 25 % anzurechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |