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Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln wie Amphetamin schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung aus, auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr. Die Ergebnisse einer Blutprobe sind im verwaltungsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren verwertbar, selbst wenn Mängel bei der Beweiserhebung vorlagen, da das überragende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit überwiegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |