Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Köln v. 05.07.2010: Zur Fahrerlaubnisentziehung bei Amphetaminkonsum und Beweisverwertung im Verwaltungsrecht




Das Verwaltungsgericht Köln (Beschluss vom 05.07.2010 - 11 L 904/10) hat entschieden:

   Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln wie Amphetamin schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung aus, auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr. Die Ergebnisse einer Blutprobe sind im verwaltungsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren verwertbar, selbst wenn Mängel bei der Beweiserhebung vorlagen, da das überragende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit überwiegt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Amphetamine - Speed - Crystal - Meth - im Fahrerlaubnisrecht
und
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Drogenkonsum-Verdacht - Beweisanzeichen für Drogenkonsum
und
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde - Führerscheinentzug
und
Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren - Interessenabwägung - Vorwegnahme der Hau
und
Drogen und Straßenverkehr


Tenor:

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe:


Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 11. Mai 2010 wiederherzustellen,

ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil zum Ausdruck gebracht wird, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr ein erhebliches Gefahrenrisiko darstellt und jederzeit in einen entsprechenden Schaden umschlagen könnte.

Die Entziehungsverfügung ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage (§ 80 Abs. 5 VwGO) offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller hat sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV liegen vor. Der Antragsteller ist wegen des Konsums von Amphetamin und des Fahrens unter Amphetamineinfluss bei der derzeit nur möglichen summarischen Prüfung zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet.

Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV - auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr die Kraftfahreignung aus. Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 ("Einnahme") als auch die gesamte Systematik der Nr. 9.

Bei Amphetamin handelt es sich um ein solches Betäubungsmittel. Amphetamin wird wegen seines psychischen Suchpotentials zu den "harten" Drogen gerechnet. Es ist ein starker Stimulator des zentralen Nervensystems. Bei seinem Konsum sind drei Phasen zu unterscheiden: euphorische, Rausch- und depressive Phase; in allen drei Phasen kann die Fahrtüchtigkeit relevant beeinträchtigt bzw. aufgehoben sein.

Anders als beim Konsum von Cannabis entfällt die Fahreignung beim Genuss von Betäubungsmitteln wie Amphetamin nach Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV daher auch dann, wenn diese Stoffe nicht regelmäßig eingenommen werden.

Einer vorherigen Begutachtung gemäß § 11 Abs. 2 - 4 FeV bedurfte es hierfür nicht,

ebensowenig des Führen eines Kraftfahrzeuges unter Amphetamineinfluss. Der Betreffende muss auch nicht von Amphetamin abhängig sein.

Der Antragsteller hat am 22. Oktober 2010 Amphetamin konsumiert. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Untersuchung einer Blutprobe der Antragstellerin durch das Institut für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln mit Gutachten vom 03. Dezember 2009; danach fanden sich 133 Mikrogramm/Liter = Nanogramm(ng)/Milliliter(mL) Amphetamin in seinem Blut. Der Schwellenwert zwischen "positiv" und "negativ", der bei 25 ng /mL liegt, wird damit erheblich überstiegen.

Zur aktuellen Beschlusslage der Grenzwertkommission zu § 24 a StVG vgl. Blutalkohol 2007, S. 311 sowie Eisenmenger, Drogen im Straßenverkehr - Neue Entwicklungen, NZV 2006, 24 (25) und OLG München, Beschluss vom 13.03.2006, NZV 2006, 277.

Die Einlassung des Antragstellers gegenüber den Polizeibeamten, er habe nichts konsumiert, ist damit widerlegt.

Danach ist der Antragsteller - bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage - schon aufgrund des nachgewiesenen Konsums harter Drogen (nämlich Amphetamin) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Auf eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Amphetamineinfluss kommt es in solchen Fällen nicht mehr an.

Der Antragsteller ist darüber hinaus aber auch unter dem Einfluss dieses Amphetaminkonsums am 22. Oktober 2010 gefahren. Dies dokumentieren das genannte rechtsmedizinische Gutachten und die polizeiliche Verkehrsordnungs-widrigkeitenanzeige; seine Fahrereigenschaft hat der Antragsteller im Gegensatz zum Konsum auch nicht bestritten. Einen Grenzwert für die Annahme der Fahruntüchtigkeit bei Amphetamin gibt es zwar insoweit nicht. Bei dem Antragsteller wurden aber 133 ng/mL Serum im Blut nachgewiesen, was erheblich über dem Schwellenwert zwischen "positiv" und "negativ" von ( so das Gutachten) 20 ng/mL Serum und im pharmakologisch "wirksamen" Bereich liegt (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten vom 03. Dezember 2009, S. 2). Mit einer solchen Amphetaminkonzentration ist Fahren nicht vereinbar.

Selbst wenn die Fahreignung des Antragstellers daher nicht schon aufgrund der Einnahme von Amphetamin entfallen ist, wäre dies jedenfalls aufgrund seiner Teilnahme am Straßenverkehr unter Amphetamineinfluss der Fall. Hierdurch hat er sich als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Hierfür ist es - wie ausgeführt - nicht erforderlich, dass der Antragsteller von Amphetamin abhängig ist. Auf die Frage der tatsächlichen Fahruntüchtigkeit kommt es ebenfalls nicht an. Ob die ordnungswidrigkeitenrechtliche Ahndung des Vorfalls noch nicht abgeschlossen ist, ist gleichfalls unerheblich. Das Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss ist nach § 24a StVG (nur) eine Ordnungswidrigkeit, bei der eine Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich nicht vorgesehen ist. Die Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 StVG gilt aber nur für strafgerichtliche Entscheidungen, bei denen rechtlich überhaupt die Möglichkeit besteht, die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB zu entziehen. Deshalb muss die Fahrerlaubnisbehörde in Fällen wie dem vorliegenden die Fahreignung eigenständig überprüfen und die Fahrerlaubnis gegebenenfalls unabhängig von einem im Bußgeldverfahren verhängten Fahrverbot entziehen.

Im Hinblick darauf ist derzeit von der mangelnden Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Ob der Antragsteller ein "Drogenproblem" hat, ist dafür nicht erheblich. Maßgeblich ist - wie ausgeführt - allein, dass er nachgewiesenermaßen Amphetamin konsumiert hat und darüber hinaus unter Amphetamineinfluss gefahren ist.

Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.

Es kommt entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im vorliegenden behördlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht darauf an, ob der Antragsteller vor der Blutprobenentnahme ordnungsgemäß belehrt worden ist oder die Blutentnahme aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäß war, etwa weil der Antragsteller ihr widersprochen hat und keine richterliche Anordnung für ihre Entnahme vorlag. Selbst wenn hier Mängel vorlägen, würde das die Verwertung des Blutprobenergebnisses im verwaltungsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht hindern, da dieses andere Zielsetzungen verfolgt und anderen Verfahrensbestimmungen unterliegt; es gibt hier keine Regeln über Beweisverwertungsverbote, da das besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit vorgeht.

Dies gilt auch und insbesondere im Hinblick auf eine unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a StPO erlangte Blutprobe, weil hier das überragend wichtige Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und der damit verbundenen Schutzpflicht des Staates für Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer (Artt. 2 Abs. 2 Satz 1, 1 Abs. 1 Satz 2 GG) das - unter einfachem Gesetzesvorbehalt stehende - Grundrecht des Antragstellers auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) überwiegt, zumal es sich bei der ärztlich durchgeführten Blutentnahme um einen Grundrechtseingriff von relativ geringer Intensität und Tragweite handelt.

Aus dem jüngsten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2010 - 2 BvR 1046/08 - ergibt sich nichts Gegenteiliges. Im übrigen hat auch das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluss ebenso wie im Beschluss vom 28. Juli 2008, DAR 2008, 691 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass selbst im - hier nicht geltenden! - Strafverfahrensrecht nicht jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht und auch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht ohne weiteres gebietet, im Falle eines - unterstellten - Verstoßes gegen § 81a StPO im Zuge einer richterlich nicht angeordneten Blutentnahme ein Verwertungsverbot hinsichtlich der erlangten Beweismittel anzunehmen.

Vgl. dazu auch Heß/Burmann, Die Entwicklung des Straßenverkehrsrechts im Jahre 2008, NJW 2009, 899, 904 m.w.N.

Dies gilt aus den genannten Gründen erst recht im Bereich des ordnungsrechtlichen Fahrerlaubnisverfahrens.

Von einer Entziehung der Fahrerlaubnis könnte nach alledem derzeit nur dann abgesehen werden, wenn der Antragsteller die Fahreignung nachweislich wiedererlangt hat.

In derartigen Fällen ist entsprechend § 14 Abs. 2 FeV durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen, dass eine stabile Verhaltensänderung vorliegt.

Die bloße Behauptung des Antragstellers, keine Drogen mehr zu sich zu nehmen, würde als Nachweis der Abstinenz oder der Verhaltensänderung nicht ausreichen,

ebenso wenig wie ein Angebot oder auch die Vorlage regelmäßiger Drogenscreenings. Ohne medizinisch-psychologisches Gutachten lässt sich die verloren gegangene Fahreignung nicht wieder annehmen, denn nur dadurch kann die notwendige (psychologische) Feststellung getroffen werden, ob sich die erforderliche nachhaltige Einstellungs- und Verhaltensänderung vollzogen hat.

Ein solches Gutachten liegt jedenfalls nicht vor.. Allein der Zeitablauf seit dem letzten nachgewiesenen Drogenkonsum führt für sich gesehen nicht zu einer Wiedergewinnung der Fahreignung, da es keinen Grundsatz gibt, dass sich ein problematischer Drogenkonsum - mit Auffallen im Straßenverkehr - allein durch Zeitablauf sozusagen "erledigt".

Der Antragsgegner war daher gehalten, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Eine vorherige Anhörung wäre bereits nach § 28 Abs. 2 Ziffer 1 VwVfG wegen Gefahr im Verzug entbehrlich gewesen. Jedenfalls ist sie am 06.05.2010 ordnungsgemäß durchgeführt worden; wenn der Antragsteller ihren Inhalt missverstanden haben sollte, wäre dies seiner eigenen Sphäre zuzurechnen. Darüber hinaus sind bei der hier vorliegenden gebundenen Entscheidung Fehler bei der Anhörung ohnehin unbeachtlicjh, § 46 VwVfG.

Das Gericht verkennt nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller mit Härten verbunden ist. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurück stehen. Denn die Allgemeinheit hat ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden.

Dies gilt auch dann, wenn der Verlust der Fahrerlaubnis mit beruflichen Nachteilen verbunden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2010/11_L_904_10beschluss20100705.html - DE:VGK:2010:0705.11L904.10.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum