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Die Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs hängt davon ab, ob ein günstigerer „Normaltarif“ dem Geschädigten bekannt und ohne weiteres zugänglich war, wobei eine Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB besteht, sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, wenn der angebotene Unfallersatztarif zweifelhaft erscheint. Ein Aufschlag für unfallbedingten Mehraufwand ist bei einer Anmietung über einen Monat nach dem Unfall mangels Eilbedürftigkeit nicht gerechtfertigt. Kosten für einen Zusatzfahrer sind ohne substanziierten Vortrag nicht erstattungsfähig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |