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Ein 15%iger Aufschlag für angeblichen unfallbedingten Mehraufwand ist nicht anzuerkennen, wenn der Geschädigte den Mietwagen erst eine Woche nach dem Unfall anmietet, da mangels Eilbedürftigkeit kein solcher Mehraufwand zu erkennen ist. Ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter muss bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs die Angemessenheit des angebotenen Tarifs prüfen und sich bei Zweifeln nach günstigeren Tarifen erkundigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |