|
Die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen, wenn der Betroffene der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss nicht nachkommt. Die Tilgung einer Eintragung im Verkehrszentralregister ist grundsätzlich erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (§ 29 Abs. 6 Satz 1 StVG). Eine Entziehung der Fahrerlaubnis unterliegt einer 10-jährigen Tilgungsfrist, die mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis beginnt (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 StVG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |