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Der Geschädigte kann nach einem Verkehrsunfall als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte und die dem örtlich relevanten Markt entsprechen. Die Schwacke-Liste ist keine geeignete Schätzgrundlage, wenn die Beklagte günstigere Angebote substantiiert darlegt und der Geschädigte ausreichend Zeit hatte, sich nach günstigen Mietpreisen im Normaltarif zu erkundigen. Ein 20-prozentiger Aufschlag wegen der Unfallsituation ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |