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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Fahrer zwischen dem Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann (Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV) oder wenn er harte Drogen wie Amphetamin konsumiert hat, da schon der einmalige Konsum harter Drogen die Kraftfahrereignung grundsätzlich verneint (Nr. 9.1 Anlage 4 FeV), unabhängig davon, ob unter deren Wirkung ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Die Ungeeignetheit kann sich auch aus § 11 Abs. 8 FeV ergeben, wenn ein angeordnetes Screening nicht fristgerecht vorgelegt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |