|
Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht und ob es sich um erstmaligen oder um Folgekonsum handelt (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Angaben des Betroffenen bei einer polizeiärztlichen Untersuchung sind im Verwaltungsverfahren zur Feststellung der Kraftfahreignung verwertbar; ein etwaiger Verstoß gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften begründet insoweit kein Verwertungsverbot. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |