Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 21.04.2010: Zur Kraftfahreignung bei Kokainkonsum und Verwertbarkeit von Angaben aus polizeiärztlicher Untersuchung




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 21.04.2010 - 7 L 342/10) hat entschieden:

   Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht und ob es sich um erstmaligen oder um Folgekonsum handelt (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Angaben des Betroffenen bei einer polizeiärztlichen Untersuchung sind im Verwaltungsverfahren zur Feststellung der Kraftfahreignung verwertbar; ein etwaiger Verstoß gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften begründet insoweit kein Verwertungsverbot.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Kokain im Fahrerlaubnisrecht - Koks - Cocain
und
Die Verwertung von Konsumangaben des Betroffenen im Fahrerlaubnisrecht
und
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren - Interessenabwägung - Vorwegnahme der Hau
und
Kompensation der Regelungeeignetheit bei Konsum harter Drogen
und
Drogen im Fahrerlaubnisrecht


Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:


Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1456/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. März 2010 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -) und ob es sich um erstmaligen oder um Folgekonsum handelt. Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsteller - wie er anlässlich der polizeiärztlichen Untersuchung am 5. April 2008 angegeben hat - Kokain bewusst eingenommen hat und dass ihm dieses Betäubungsmittel nicht auf sonstige Weise zugeführt worden ist, wie in der Anhörung gemutmaßt. Diese Angaben sind im Verwaltungsverfahren um die Feststellung der Kraftfahreignung verwertbar. Auf die Einhaltung strafprozessualer Vorschriften zum Richtervorbehalt oder einer Einwilligung des Betroffenen kommt es hier nicht an. Ein etwaiger Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, deren Einhaltung für die Strafverfolgung grundsätzlich erforderlich ist, begründet im vorliegenden Verfahren kein Verwertungsverbot. Es geht hier nicht um eine Bestrafung des Antragstellers wegen des Kokainkonsums, sondern um den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer, der im öffentlichen Interesse liegt.

Da hiernach bereits aufgrund des nachgewiesenen Konsums harter Drogen die Ungeeignetheit feststeht, kommt es nicht darauf an, ob auch das zweimalige Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss innerhalb einer Zeitspanne von nur knapp sechs Monaten eignungsausschließend sein könnte, zumal die erste Fahrt nach gleichzeitigem Alkohol- und Drogenkonsum stattfand.

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Angesichts dessen ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2010/7_L_342_10beschluss20100421.html - DE:VGGE:2010:0421.7L342.10.00

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