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Eine Beschränkung des Fahrverbotes durch die Herausnahme bestimmter Benutzungszeiten von dem Fahrverbot ist nicht zulässig. Nach § 25 StVG kann das Gericht nur eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen von dem Fahrverbot ausnehmen, nicht jedoch nach Fabrikat, Fahrzweck, Halter, Benutzungszeit oder Benutzungsart eines Kraftfahrzeuges. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |