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Eine Stadt haftet aus Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den Winterdienst, auch wenn dieser durch Satzung auf Anlieger übertragen wurde, wenn die Stadt den Dienst faktisch laufend selbst wahrnimmt. Zudem verbleiben der Stadt Überwachungs- und Kontrollpflichten als Ausfluss der eigenen Verkehrssicherungspflicht auch bei deren Übertragung auf Dritte. Für die Ursächlichkeit des Glatteises für einen Sturz spricht der Beweis des ersten Anscheins, wobei ein Mitverschulden des Gestürzten anzurechnen ist, wenn das Glatteis erkennbar war und nicht die gebotene erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht aufgebracht wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |