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Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen eines Motorschadens während einer Abgasuntersuchung scheitern an der Darlegung eines pflichtwidrigen Verhaltens des Prüfers, wenn die Abgasuntersuchung nicht den Regeln der Technik entsprechend vorgenommen wurde und nach ohne vorherige Beweissicherung erfolgter Reparatur des Motorschadens keine ausreichenden Anknüpfungspunkte für eine unsachgemäße Durchführung mehr bestehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |