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Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB fließt die Umsatzsteuer in den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag nur dann mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer besteht daher nur, wenn der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und der Umsatzsteueranfall durch geeignete Rechnungen nachgewiesen wird. Allein aus der Tatsache einer Reparatur des verunfallten Fahrzeuges kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Geschädigte mit einem Umsatzsteueranteil auf den Instandsetzungsaufwand belastet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |