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Nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung eines Aufbauseminars wegen in der Probezeit begangener Verkehrsverstöße an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Diese uneingeschränkte Bindungswirkung schließt es grundsätzlich aus, die dem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zuzuordnenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid ist jedenfalls nicht evident rechtswidrig, wenn sich mit den beschränkten Aufklärungsmitteln im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht feststellen lässt, dass der Antragsteller nicht die Person ist, die den Verkehrsverstoß begangen hat, und eine Identifizierung durch eine Sachbearbeiterin erfolgte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |