Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 17.02.2010: Zur Berücksichtigung der Tilgungsreife von Verkehrsverstößen bei Erreichen der 18-Punkte-Schwelle




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 17.02.2010 - 14 K 2911/09) hat entschieden:

   Dem Fahrerlaubnisinhaber kommt die Tilgungsreife von Verkehrsverstößen, die nach Begehung einer weiteren Zuwiderhandlung, aber vor Rechtskraft der die weitere Tat ahndenden Entscheidung eintritt, nicht zu Gute, wenn durch die weitere Tat die Punkteschwelle für die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zu ergreifende Maßnahme (18 Punkte) erreicht wird.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Rechtsprechung zum "alten" Punktsystem bis 01.05.2014
und
Bestimmt sich das Erreichen bestimmter Punkte im Punktsystem nach dem Tattags- oder dem Rechtskraftprinzip?
und
Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Verwaltungsverfahren
und
Überliegefrist - Zur Verwertung von tilgungsreifen Eintragungen im Verkehrszentralregister
und
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde - Führerscheinentzug
und
Tilgungsfristen und Tilgungshemmung bei den Eintragungen im Fahreignungsregister (FER)


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages ab¬wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 25.03.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Entziehungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Hiernach gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich für ihn 18 oder mehr Punkte ergeben; die Fahrerlaubnisbehörde hat in diesem Fall die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Vorliegend haben sich für den Kläger bis zu dem Erlass der Entziehungsverfügung insgesamt 19 Punkte ergeben,

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Der Kläger hat in der Zeit von Juli 2001 bis Ende März 2004 Verkehrsverstöße begangen, die insgesamt mit 10 Punkten zu bewerten waren. Der Beklagte hat den Kläger daraufhin zu Recht unter dem 19.07.2004 nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt und auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen. Da der Kläger diese Möglichkeit wahrgenommen hat, war sein Punktestand gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG auf acht Punkte zu reduzieren.

In der Folgezeit erhöhte sich der Punktestand des Klägers durch die am 18.02.2005 begangene Tat (Bußgeldentscheidung rechtskräftig seit dem 21.04.2005) auf neun Punkte.

Nachfolgend reduzierte sich der Punktestand wieder auf acht Punkte, denn die Verkehrszuwiderhandlung vom 20.07.2001 (Bußgeldentscheidung rechtskräftig seit dem 03.10.2001) ist wegen Ablaufs der absoluten fünfjährigen Tilgungsfrist des § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG seit dem 04.10.2006 nicht mehr zu berücksichtigen. Die am 10.02.2007 begangenen Zuwiderhandlungen (Entscheidung rechtskräftig seit dem 20.08.2007), die mit 12 Punkten bewertet waren, führten sodann zu einer Erhöhung des Punktestands auf insgesamt 20 Punkte.

Mit Bescheid vom 05.11.2007 hat der Beklagte den Kläger nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG lediglich verwarnt, da der Kläger im September 2004 bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen hatte. Für den Kläger waren zu diesem Zeitpunkt im Verkehrszentralregister Verkehrsverstöße verzeichnet, die rein rechnerisch mit 19 Punkten zu bewerten waren. Denn auch der Verkehrsverstoß vom 05.06.2002 (Bußgeldentscheidung rechtskräftig seit dem 30.09.2002) war wegen Ablaufs der absoluten Tilgungsfrist am 30.09.2007 nicht mehr zu berücksichtigen. Der Beklagte ist in seinem Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass dieser Punktestand in Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 Punkte zu reduzieren war. Nach dieser Regelung ermäßigt sich der Punktestand des Betroffenen auf 17 Punkte, wenn er 18 Punkte erreicht oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ergriffen hat.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 12.09.2007, über die das Kraftfahrt-Bundesamt den Beklagten im Dezember 2007 in Kenntnis setzte, konnte nicht zu einer Erhöhung des Punktestandes des Klägers führen. Vielmehr ist auch insoweit § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG maßgeblich. Der Regelung ist die gesetzliche Wertung zu entnehmen, dass die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG der Entziehung vorgeschalteten Maßnahmen den Betroffenen so rechtzeitig erreichen müssen, dass sie bei ihm überhaupt noch eine Verhaltens- und Einstellungsänderung bewirken können, bevor er einen weiteren Verkehrsverstoß begangen hat, mit dem er aufgrund der Punktebewertung bereits die nächste Eingriffsstufe erreicht. Demnach ist in dieser Fallkonstellation auf das Tattagprinzip abzustellen, um die nach dem Punktsystem erforderliche Warnung an den Mehrfachtäter und die Möglichkeit einer sich daran anschließenden Verhaltensänderung sicherzustellen,

Da die Tat vom 12.09.2007 vor Erlass der weiteren Verwarnung begangen wurde, konnte sie mithin nicht zu einer Erhöhung des Punktestandes über 17 Punkte führen.

Durch die Tilgung nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG der am 24.02.2003 begangenen Tat (Bußgeldentscheidung rechtskräftig seit dem 26.04.2003), die mit einem Punkt bewertet war, reduzierte sich der Punktestand des Klägers sodann auf 16 Punkte.

Zu einer Erhöhung des Punktestandes auf 19 Punkte führte schließlich die am 08.11.2008 begangene, mit 3 Punkten bewertete Zuwiderhandlung (Entscheidung rechtskräftig seit dem 06.02.2009).

Das Erreichen eines Punktestandes von 19 Punkten wurde nicht dadurch verhindert, dass die Eintragungen der am 02.09.2003 und 19.09.2003 begangenen Taten (bewertet mit insgesamt vier Punkten, Entscheidungen rechtskräftig seit dem 16.12.2003 bzw. 14.01.2004) seit dem 16.12.2008 bzw. 14.01.2009 tilgungsreif waren. Denn die weitere Zuwiderhandlung wurde bereits am 08.11.2008 und damit vor Eintritt der Tilgungsreife begangen. Dass die die weitere Zuwiderhandlung ahndende Entscheidung erst nach Ablauf der absoluten Tilgungsfrist rechtskräftig wurde, ist insoweit nicht von Bedeutung. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG normierte Fiktion der Ungeeignetheit wird bereits durch die Begehung der weiteren Zuwiderhandlung und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft der die Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung ausgelöst. Dem Fahrerlaubnisinhaber kommt daher die Tilgungsreife von Verkehrsverstößen, die nach Begehung einer weiteren Zuwiderhandlung, aber vor Rechtskraft der die weitere Tat ahndenden Entscheidung eintritt, nicht zu Gute, wenn durch die weitere Tat die Punkteschwelle für die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zu ergreifende Maßnahme erreicht wird.

Hierfür sprechen nach Auffassung der Kammer die Ausführungen des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 25.09.2008,

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Anwendung des sog. Tattagprinzips ausdrücklich nur für die Ermittlung des für einen Punktabzug und dessen Umfang nach § 4 Abs. 4 StVG maßgeblichen Punktestands entschieden,

Auch dürften sich die vom Bundesverwaltungsgericht zu § 4 Abs. 4 StVG angestellten Erwägungen für das Tattagprinzip jedenfalls nicht unmittelbar auf die hier zu entscheidende Fragestellung übertragen lassen. Denn der vom Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Bonus-System des § 4 Abs. 4 StVG herausgestellte Anreiz für ein bestimmtes Verhalten (eine möglichst frühzeitige Teilnahme an einem Aufbauseminar) kommt im Fall der Tilgung nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG nicht zum Tragen, da die Tilgung ohne jedes Zutun des Fahrerlaubnisinhabers eintritt.

Allerdings streitet das vom Bundesverwaltungsgericht angeführte Argument, ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft könne den Betroffenen dazu verleiten, offensichtlich aussichtslose Rechtmittel einzulegen, um den Eintritt der Rechtskraft hinauszuzögern und sich dadurch die Möglichkeit einer Punktereduzierung zu erhalten,

auch im vorliegenden Sachverhalt gegen die Annahme einer Punktereduzierung durch Tilgung. Auch hier besteht die Gefahr, dass der Betroffene Rechtmittel nur aus taktischen Überlegungen einlegt, um die Rechtskraft der die Tat ahndenden Entscheidung hinauszuzögern und so in den Genuss der Tilgungsreife zu kommen. Dass es ein generelles Anliegen des Gesetzgebers ist, der Einlegung von Rechtsbehelfen entgegenzutreten, die allein der Verfahrensverzögerung und dem Hinausschieben der Rechtskraft dienen, geht neben der Begründung zu § 2a Abs. 2 StVG,

vgl. VkBl. 1986, S. 364,

auch aus den Erwägungen zu der Einführung von § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG hervor,

vgl. BT-Drs. 15/1508, S. 15.

Eine Beeinträchtigung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen ist hiermit nicht verbunden. Dem Betroffenen bleibt es unbenommen, gegen die behördliche oder strafrechtliche Entscheidung vorzugehen. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zuwiderhandlung hat er keine Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde zu befürchten, denn die Maßnahmen, die die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG gegen Mehrfachtäter zu ergreifen hat, setzen rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraus,

Dass die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig erst nach einer unanfechtbaren Entscheidung über einen begangenen Verkehrsverstoß tätig wird, wird durch den gesetzlichen Übermittlungs- und Bewertungsmechanismus sicher gestellt (vgl. § 28 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 StVG), der erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung in Gang gesetzt wird,

vgl. BVerwG, ebenda.

Unsicherheiten für die Tätigkeiten der Fahrerlaubnisbehörde entstehen daher nicht.

Etwaige Ungewissheiten, die für den Betroffenen bis zur Rechtskraft der die Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung hinsichtlich der ihn erwartenden Rechtsfolgen entstehen, rechtfertigen keine andere Beurteilung,

Da dem Mehrfachtäter in der Regel sein verkehrswidriges Verhalten bewusst ist und ihn, sollte er einen Verkehrsverstoß einmal nicht bemerkt haben, jedenfalls der Vorwurf eines unaufmerksamen und damit gefahrerhöhenden Verhaltens im Straßenverkehr trifft, erscheint sein Bedürfnis, bereits bei Tatbegehung Rechtssicherheit hinsichtlich der wegen eines Verkehrsverstoßes auf ihn zukommenden Maßnahmen zu haben, nicht besonders schützenswert.

Für die hier vertretene Auffassung spricht darüber hinaus auch das Argument der Gleichbehandlung von Mehrfachtätern. Denn weder die Entscheidung, überhaupt Rechtmittel einzulegen, noch die Verfahrensdauer im Einzelfall haben auf diese Weise Einfluss auf die Beantwortung der Frage, ob dem Mehrfachtäter die Tilgungsreife zu Gute kommt.

Dass damit die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers bereits aufgrund der Begehung einer weiteren Zuwiderhandlung angenommen wird und nicht erst mit Rechtskraft der die Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung, steht auch nicht im Spannungsverhältnis zu der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK). Zum einen geht es im Rahmen des § 4 Abs. 3 StVG nicht um straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen, sondern um präventive Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Zum anderen wird auf die Rechtskraft der die Verstöße ahndenden Entscheidungen nicht verzichtet, bleibt sie doch weiterhin Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis,

Schließlich zwingt auch die Regelung des § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG, wonach die Tilgungsfrist des Absatzes 1 bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung beginnt, zu keinem anderen Ergebnis. Beim Beginn der Tilgungsfristen gemäß § 29 Abs. 4 StVG und der Frage, ob dem Fahrerlaubnisinhaber die Tilgungsreife eines Verkehrsverstoßes bei der Ermittlung seines Punktestandes nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zu Gute kommt, handelt es sich, ebenso wie der Frage, welche Umstände im Rahmen von § 4 Abs. 4 StVG zu berücksichtigen sind,

um klar voneinander zu trennende Problemkreise.

Die weiteren Regelungen der Entziehungsverfügung erweisen sich ebenfalls als rechtmäßig. Die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Die damit verbundene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro, die sich mit Abgabe des Führerscheins erledigt haben dürfte, findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).

Gegen die Rechtmäßigkeit der nach § 6a StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 206 der Anlage 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festgesetzten Verwaltungsgebühr in Höhe von 94,50 Euro bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Gebühr liegt im unteren Bereich des zulässigen Gebührenrahmens von 33,20 Euro bis 256,00 Euro.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2010/14_K_2911_09urteil20100217.html - DE:VGD:2010:0217.14K2911.09.00

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