|
Dem Fahrerlaubnisinhaber kommt die Tilgungsreife von Verkehrsverstößen, die nach Begehung einer weiteren Zuwiderhandlung, aber vor Rechtskraft der die weitere Tat ahndenden Entscheidung eintritt, nicht zu Gute, wenn durch die weitere Tat die Punkteschwelle für die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zu ergreifende Maßnahme (18 Punkte) erreicht wird. (Leitsätze des Gerichts) |