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Ein Kläger kann keinen Schadensersatz aus einem behaupteten Verkehrsunfall verlangen, wenn er nicht beweisen kann, dass es sich um ein unfreiwilliges Unfallgeschehen handelte. Überwiegen die Zweifel an der Unfreiwilligkeit des Geschehens und sprechen Indizien für einen gestellten Vorgang, ist das Gericht nicht von der Unfreiwilligkeit überzeugt. Das Verhalten des Klägers nach der Kollision, insbesondere das Unterlassen der Sicherung von für einen Schadenersatz relevanten Angaben und Beweisen, kann als Indiz gegen die Lebenswahrscheinlichkeit eines unfreiwilligen Unfallgeschehens gewertet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |