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Im Falle der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt, auch wenn sie zum Schuldspruch wegen Vollrauschs (§ 323a StGB) führt, ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen. Eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrauschs setzt zudem voraus, dass der Täter wusste oder billigend in Kauf nahm, er werde durch das Rauschmittel in einen Rauschzustand in dem für § 323a StGB erforderlichen Schweregrad geraten, wobei die Bedeutung einer festgestellten „Unverträglichkeit“ von Medikamenten und Alkohol im Urteil klarzustellen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |