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Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) ist rechtmäßig, wenn der Betroffene der Aufforderung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV nicht nachkommt. Diese Vorschrift schreibt zwingend die Beibringung einer MPU vor, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde, wobei das Führen eines Fahrrades ausreichend ist. Unerheblich ist, dass die zugrunde liegende Tat bereits vier Jahre zurückliegt, da die FeV keine zeitliche Grenze für die Anordnung der Begutachtung vorschreibt und sich diese nach den Tilgungsfristen des § 29 StVG richtet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |