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Die sofortige Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung wegen Erreichens von 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, da die Entziehung eine gebundene Entscheidung ist. Bei der Punkteberechnung ist das Tattagsprinzip maßgeblich. Eine Eintragung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einer Tilgungsfrist von 10 Jahren hemmt gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG die Tilgung aller übrigen Eintragungen bis zu ihrer eigenen Tilgungsreife, bei Bußgeldbescheiden allerdings längstens für 5 Jahre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |