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Die Nichtentbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung erfolgte zu Unrecht, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorlagen, insbesondere wenn die Fahrereigenschaft zugestanden und keine weitere Äußerung zur Sache beabsichtigt wurde und die Verteidigung befugt war, selbständig vorzutragen. Die unberechtigte Ablehnung des Entbindungsantrags verletzt den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |