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Der Versicherungsnehmer ist für die Entwendung eines Fahrzeugs darlegungs- und beweispflichtig; die Beweiserleichterung, die im Regelfall die Darlegung eines Mindestmaßes an Tatsachen zur Begründung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit genügen lässt, kommt nicht in Betracht, wenn konkrete Umstände Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Sachvortrages begründen. Solche Zweifel können sich ergeben, wenn der Käufer eines hochpreisigen Rollers keine Kenntnis über die Adresse des Verkäufers hat und die Unfallfreiheit des Fahrzeugs nicht überprüfbar ist, insbesondere bei Vorliegen eines vorherigen Totalschadens. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |