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Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) ist gemäß §§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV und 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV rechtmäßig, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch oder Drogenkonsum begründen. Ein MPU-Gutachten, das die fehlende Kraftfahreignung feststellt, ist auch dann verwertbar, wenn es eine fehlerhafte Formulierung enthält, die das Ergebnis im Kern nicht beeinflusst. Die Annahme von Drogenkonsum kann auch bei Bestreiten des Betroffenen auf Basis lebensfremder Einlassungen und Indizien erfolgen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |