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1. Ausschlaggebend für das Ausnehmen einer Fahrzeugart von der Sperre ist das Vorliegen einer Gefahrenabschirmung. 2. An einer ausreichenden Gefahrenabschirmung fehlt es, wenn keinerlei Kontrollen des Arbeitgebers vor Fahrtantritt mit der auszunehmenden Fahrzeugart stattfinden. 3. An einer Gefahrenabschirmung fehlt es auch, wenn bei einer hypothetischen BAK-Berechnung auf den Zeitpunkt des üblichen Fahrtantritts mit den auszunehmenden Fahrzeugarten sich noch ein BAK-Wert von 0,7 Promille ergibt - allenfalls geringste Restalkoholmengen von weniger als 0,3 o/oo sind hier zur Zeit des üblichen Fahrtantritts tolerierbar. (Leitsätze des Gerichts) |