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Anordnungen durch Verkehrsschilder können bestandskräftig werden. Die Klagefrist beginnt mit der Bekanntgabe der Anordnung durch das Aufstellen des Schildes zu laufen. Der betroffene Verkehrsteilnehmer hat einen Anspruch auf Überprüfung der Radwegebenutzungspflicht auch nach Eintritt der Bestandskraft. Bei der Überprüfung nicht den technischen Empfehlungen entsprechender Radwege hat die Behörde zwischen den Gefahren durch die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht und den Gefahren bei Fahrbahnbenutzung abzuwägen. (Leitsätze des Gerichts) |