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Eine Klägerin bleibt aktivlegitimiert zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall, auch wenn sie diese an einen Dritten abgetreten hat, sofern gleichzeitig eine Einziehungsbefugnis vereinbart wurde, die ihr die weitere Geltendmachung der Ansprüche gestattet. Zu den nach § 249 II 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwendungen zählen auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeugs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |