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Die Anordnung zur Außerbetriebnahme und Entfernung von Parkautomaten auf einer Fläche ist rechtmäßig, wenn diese Fläche als öffentliche Straße ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis genutzt wird. Eine Fläche kann auch dann die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, wenn sie nach alter Rechtslage (vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes NRW 1961) stillschweigend dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde. Eine solche stillschweigende Widmung kann aus Handlungen, Unterlassungen und den Umständen gefolgert werden, wobei ein späterer Rechtsirrtum der Beteiligten über die Notwendigkeit eines Gestattungsvertrages die erfolgte Widmung nicht beeinträchtigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |