Parkuhren und Parkscheinautomaten sind Verkehrseinrichtungen gem. § 45 StVO, die von den Straßenverkehrsbehörden angeordnet werden. Ihre Einrichtung und die Überwachung der Parkzeit sind in § 13 StVO geregelt.
Dem Wesen nach sind Parkscheinautomaten quasi "zusammengefasste Parkuhren". Bei beiden Einrichtungen muss durch Münzeinwurf bzw. heutzutage auch bereits mittels Geldkarten der jeweilige Mechanismus ausgelöst werden, um auf diese Weise eine zeitweilige Befreiung vom eingeschränkten Haltverbot zu erlangen, welches durch diese Einrichtungen grundsätzlich angeordnet ist.
Vielfach sind Parkscheinautomaten schon so eingestellt, dass an ihnen (auch oder sogar ausschließlich) mit Chipkarten (Geldkarten) gezahlt werden kann oder sogar muss.
Im Vordringen ist seit 2007/2008 die Möglichkeit, in einigen Städten die Parkgebühren mit dem Mobiltelefon bezahlen zu können.
OLG Zweibrücken v. 04.06.1991:
Nimmt ein Parkscheinautomat infolge technischer Störung die für die kürzeste Parkzeit bestimmte Münzsorte nicht an, so darf bei Auslegung der ordnungsgemäß eingestellten Parkscheibe (StVO § 13 Abs 1 S 3, Abs 2) bis zum Ablauf der zulässigen kürzesten Parkzeit gehalten werden.
OLG Naumburg v. 04.08.1997:
Eine Parkscheibe kann auch an der der Straße zugewandten Seite eines Pkws "gut lesbar" angebracht werden.
VG Meiningen v. 18.10.2000:
Eine aufgestellte Parkuhr verliert nicht allein durch das nachträgliche Aufstellen eines mobilen Halteverbotszeichens seine Wirksamkeit. Ein nachträglich aufgestelltes Halteverbotszeichen entfaltet seine räumliche Wirksamkeit - Verbotsstrecke - bis zur nächsten Regelung in Form eines wirksamen Verkehrszeichen, einer wirksamen Verkehrseinrichtung oder dem Ende der Straße.
OLG Koblenz v. 09.07.2003:
Haben mehrere Fahrzeuge in einer markierten Parkscheinautomaten-„Parktasche" Platz, ist für jedes Fahrzeug ein Parkschein zu lösen, da in jedem der betreffen-den Fahrzeuge problemlos ein Parkschein angebracht werden kann.
OLG Hamm v. 29.08.2005:
Bei einer funktionsbereiten Parkuhr bzw. funktionsbereitem Parkautomaten kann es den Betroffenen nicht entlasten, wenn er aus Gründen, die in seinem Risikobereich liegen, den Lauf der Uhr oder die Erteilung des Parkscheins nicht bewirken kann.
VG Bremen v. 06.10.2008:
Die Missachtung der von dem Parkscheinautomaten ausgehenden Anordnung, nur mit gültigem Parkschein zu parken, beeinträchtigte dessen verkehrsregelnde Funktion, durch Anordnung zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen. Wenn ein Kfz-Führer sein Fahrzeug nicht pflichtgemäß nach Ablauf der Höchstparkdauer entfernt, behindert er andere Fahrer bei der Parkplatzsuche; sein Verhalten kann zu verstärktem Parksuchverkehr führen. Zudem ist ein generalpräventives Interesse zu berücksichtigen.
VG Bremen v. 26.01.2009:
Sind in einer Zone mit eingeschränktem Haltverbot Parkbuchten mit Parkscheinautomaten aufgestellt, so verleihen diese Parkbuchten eine Ausnahme vom Haltverbot. Fehlen in einigen dieser Parkbuchten die Parkscheinautomaten, so erstreckt sich diese Ausnahme nicht auf die Parkbuchten ohne Parkscheinautomat; in ihnen ist das Parken weiterhin verboten.
VG Bremen v. 19.11.2009:
Parkscheinautomaten sprechen als Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung ein modifiziertes Haltverbot aus, verbunden mit dem Gebot, bei verbotswidrigem Halten oder nach Ablauf der Zeit, während derer das Halten gestattet ist, alsbald wegzufahren, wobei dieses Gebot in analoger Anwendung des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar ist.
OLG Köln v. 10.08.2001:
Eine Urkundenfälschung begeht, wer in dem von einem Parkscheinautomaten ausgegebenen Parkschein das Ende der zulässigen Parkzeit abändert und diesen Parkschein hinter die Windschutzscheibe legt. Ein Betrug liegt darin nicht, weil die Abwehr einer Geldstrafe nicht zu einem Vermögensvorteil bzw -nachteil im Sinne des Betrugstatbestandes führt.
AG Konstanz v. 31.08.2006:
Das Parken auf bewirtschaftetem Parkplatz ohne einen Parkschein zu lösen, ist verbotene Eigenmacht Deshalb ist das Abschleppen wegen verbotener Eigenmacht des Parkenden zulässig und führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch des Parkenden.
VG Gelsenkirchen v. 23.01.2014:
Im StVG bzw. in der StVO gibt es keine Regelungen, die eine Parkraumbewirtschaftung in einem verkehrsberuhigten Bereich eindeutig ausschließen. Dass das Parken jedenfalls auf gesondert gekennzeichneten Flächen auch in einem verkehrsberuhigten Bereich zulässig ist, unabhängig davon, ob verkehrsberuhigte Bereiche als "Fahrbahnen" zu bewerten sind oder nicht, besagt nichts darüber, ob solche Flächen "bewirtschaftet" werden dürfen. Dass mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden sollen, erlaubt keine verbindlichen Folgerungen für die generelle (Un-) Zulässigkeit einer Parkraumbewirtschaftung in einem solchen Bereich.