|
Bei einem 21 Jahre alten Pkw besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, sondern lediglich auf Erstattung der Vorhaltekosten, es sei denn, der Geschädigte weist dar, warum das Fahrzeug trotz seines hohen Alters einem neuwertigen gleichzustellen war. Die finanzielle Unfähigkeit des Geschädigten zur Vorfinanzierung einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung begründet keine rechtliche Verpflichtung hierzu. Verzögert die gegnerische Versicherung die Zahlung der Entschädigungssumme, trägt sie das Risiko der daraus entstehenden weiteren Kosten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |