Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bielefeld v. 13.11.2009: Verkehrssicherungspflicht für angrenzende Bereiche von Gehwegen bei optisch erkennbarer Abgrenzung




Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 13.11.2009 - 1 O 475/08) hat entschieden:

   Die Verkehrssicherungspflicht einer Gebietskörperschaft für Straßen und Wege ist auf Gefahrenquellen beschränkt, die von Verkehrsteilnehmern trotz Anwendung der zu erwartenden Eigensorgfalt nicht ohne weiteres selbst beherrscht werden können. Sie umfasst auch angrenzende Bereiche, wenn eine Benutzung zu erwarten ist, weil Benutzer keine sichere Abgrenzung treffen können. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt jedoch nicht vor, wenn der angrenzende Bereich aufgrund des Untergrundes unschwer vom gepflasterten Bürgersteig zu unterscheiden ist und somit nicht mehr zum Gehweg gehört.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung
und
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern
und
Verkehrssicherungspflicht allgemein
und
Amtshaftung im Verkehrsrecht
und
Öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehr


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 101,93 € aus Amtshaftungsgrundsätzen gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB i.V.m. §§ 9, 9a StrWG NRW zu.

Die Beklagte ist für die N.Straße verkehrssicherungspflichtig. Gemäß §§ 9, 9a StrWG NRW sind Straßen und Wege so herzustellen und zu unterhalten, dass sie den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Aufgabe obliegt hier der Beklagten als Gebietskörperschaft, und zwar als hoheitliche Aufgabe.

Eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht kann indes nicht festgestellt werden.

Selbst wenn man das Unfallgeschehen wie von der Klägerin geschildert zugrunde legt, wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin über die zwischen zwei Pfosten gespannte Metallkette im angrenzenden Bereich zum Fußgängerweg N.Straße zu Fall kam, kommt eine pflichtwidrige Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte nicht in Betracht.

Grundsätzlich hat der Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise all diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den die erforderliche Sorgfalt waltenden Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind, oder auf die er sich nicht einzustellen vermag. Die Straßenverkehrssicherungspflicht der Gebietskörperschaften ist jedoch auf diejenigen Gefahrenquellen beschränkt, die von den Verkehrsteilnehmern trotz Anwendung der von ihnen zu erwartenden Eigensorgfalt nicht ohne weiteres selbst beherrscht werden können. Die Verkehrsteilnehmer haben daher ihre eigenen Sicherheitsbelange zunächst einmal nach Kräften selbst wahrzunehmen. Ob eine Gefahrenquelle von den Straßenbenutzern in diesem Sinne beherrschbar ist oder ob sie der Abhilfe bedarf, richtet sich maßgeblich nach den vernünftigen Sicherheitserwartungen des Verkehrs, die insbesondere durch das äußerer Erscheinungsbild und die Verkehrsbedeutung der betreffenden Verkehrsfläche, sowie die allgemeinen Gefahrenkenntnisse der Verkehrsteilnehmer bestimmt sind. Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. Palandt-Sprau, § 823 Rn. 51 und 221 m.w.N.; BGH VersR 1979, 1055; OLG Düsseldorf VersR 1996, 384).

Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die gesamte Straße bis zu der Stelle, die dem Verkehrsteilnehmer als Grenze äußerlich erkennbar ist, BGHZ 37, 165 ff. Sie gilt auch für angrenzende Bereiche der Straßen und Wege, jedenfalls dann, wenn eine Benutzung derselben zu erwarten ist, weil die Benutzer keine sichere Abgrenzung treffen können.

So liegt der Fall hier jedoch nicht.

Nach Ansicht der Kammer war es aufgrund des vom gepflasterten Bürgersteiges unschwer zu unterscheidenden Untergrundes, auf dem die Klägerin wohl zu Fall kam, möglich, wahrzunehmen, dass der gesicherte Bereich "Bürgersteig" verlassen wird, und zwar unabhängig vom Schuhwerk. Aufgrund eigener Erfahrungen können sandige Untergründe, auch wenn sie wie hier mit einem sehr festen Untergrund verbunden sind, beim Begehen leicht von gepflasterten Bereichen unterschieden werden. Auf die Lichtverhältnisse kommt es nicht an. Der Bürgersteig an der N.Straße verläuft zudem geradlinig. Auch mit der zumindest seinerzeit vorhandenen unterschiedlichen Pflasterung - großflächige Betonplatten und Kopfsteinpflaster - war es unschwer möglich, die Grenzen des Weges parallel zur Straße und zum direkt angrenzenden Radweg, zu erkennen.

Dass die Klägerin den Bürgersteig womöglich zufällig kurz vor der Kette verlassen hat, um entgegenkommenden Passanten auszuweichen, kann nicht dazu führen, dass das umliegende Gebiet auch der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten unterfiele.

Nicht anderes kann daraus entnommen werden, dass die Klägerin behauptet, ihrer Kenntnis nach oder entsprechenden Aussagen nach, die ihr gegenüber im Krankenhaus gemacht wurden, hätte der Beklagten die Gefährlichkeit der Stelle bekannt sein müssen. Zwar hat die Beklagte eingeräumt, dass sich nun in insgesamt vier Fällen Betroffene an sie gewandt haben, die an derselben bzw. vergleichbarer Stelle an der N.Straße zu Fall gekommen sein mögen. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass hier gleichwohl eine beherrschbare Gefahrenstelle vorliegt, die - auch im Dunkeln wegen des Untergrundes erkennbar - eben nicht zum Gehweg gehört.

Es kommt daher nicht entscheidend darauf an, ob die Kette tatsächlich kaum zu sehen ist oder erst aus einer Entfernung von wenigen Zentimetern. Es obliegt einer verkehrssicherungspflichtigen Gemeinde nicht, jedwede Stelle eines Weges hinreichend auszuleuchten. Maßgeblich sind insofern die jeweiligen Gegebenheiten und Verhältnisse, die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden, vgl. dazu BGH NJW 1961, 869. Die Beleuchtungspflicht erstreckt sich jedenfalls nicht auf nicht der Verkehrssicherungspflicht unterfallende Bereiche.

Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 03.02.2009, 9 U 101/07, berufen. Im dort entschiedenen Fall ging es zwar auch um den Sturz über eine Metallkette. Diese war jedoch zur Sperrung einer Fußgängerzone angebracht und befand sich in einem Bereich, für den eine Verkehrssicherungspflicht bestand.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2009/1_O_475_08urteil20091113.html - DE:LGBI:2009:1113.1O475.08.00

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