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Die Verkehrssicherungspflicht einer Gebietskörperschaft für Straßen und Wege ist auf Gefahrenquellen beschränkt, die von Verkehrsteilnehmern trotz Anwendung der zu erwartenden Eigensorgfalt nicht ohne weiteres selbst beherrscht werden können. Sie umfasst auch angrenzende Bereiche, wenn eine Benutzung zu erwarten ist, weil Benutzer keine sichere Abgrenzung treffen können. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt jedoch nicht vor, wenn der angrenzende Bereich aufgrund des Untergrundes unschwer vom gepflasterten Bürgersteig zu unterscheiden ist und somit nicht mehr zum Gehweg gehört. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |