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Ein Bescheid, der Lärmschutzmaßnahmen ablehnt, ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde die schutzwürdigen Belange des Klägers, insbesondere die Lärmbelastung durch einen ungewöhnlich hohen Motorradanteil auf einem funktionswidrig genutzten Wirtschaftsweg, nicht mit angemessenem Gewicht in die Abwägung einstellt und den Sachverhalt nicht umfassend aufklärt, um die Auswirkungen einer Verkehrsverlagerung zu prognostizieren. Die Straßenverkehrsbehörde muss bei der Entscheidung über Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens sowohl die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer als auch die Interessen der Anlieger anderer Straßen würdigen, die ihrerseits vor übermäßigem Lärm verschont bleiben sollen, der als Folge verkehrsberuhigender oder verkehrslenkender Maßnahmen eintreten kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |