Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Münster v. 02.11.2009: Ermessensfehler bei Lärmschutzmaßnahmen gegen Motorradlärm und funktionswidrigen Erschließungsverkehr




Das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 02.11.2009 - 8 K 714/09) hat entschieden:

   Ein Bescheid, der Lärmschutzmaßnahmen ablehnt, ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde die schutzwürdigen Belange des Klägers, insbesondere die Lärmbelastung durch einen ungewöhnlich hohen Motorradanteil auf einem funktionswidrig genutzten Wirtschaftsweg, nicht mit angemessenem Gewicht in die Abwägung einstellt und den Sachverhalt nicht umfassend aufklärt, um die Auswirkungen einer Verkehrsverlagerung zu prognostizieren. Die Straßenverkehrsbehörde muss bei der Entscheidung über Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens sowohl die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer als auch die Interessen der Anlieger anderer Straßen würdigen, die ihrerseits vor übermäßigem Lärm verschont bleiben sollen, der als Folge verkehrsberuhigender oder verkehrslenkender Maßnahmen eintreten kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Lärmschutz
und
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen
und
Fahrverbot bei Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen
und
Verkehrsrechtliche Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen
und
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen


Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2009 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren

Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe

von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage hat Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte hat den Kläger durch diesen nicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Urteil vom 29. Oktober 2008 - 8 A 3743/06 - beschieden. Ein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrages vom 29. Juli 2003 besteht deshalb weiterhin.

Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 29. Oktober 2008 war die ablehnende Urteil vom 4. September 2003 über den Antrag des Klägers auf straßenverkehrsrechtliches Einschreiten ermessensfehlerhaft. Das Oberverwaltungsgericht hatte u.a. ausgeführt:

„Für den Einzelnen folgt aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO auch dann grundsätzlich „nur" ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn die Lärmbeeinträchtigungen so intensiv sind, dass sie etwa im Rahmen einer Planfeststellung Schutzauflagen auslösen würden. Denn bei straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen ist eine Gesamtbilanz vorzunehmen. Zu prüfen ist, ob die Verhältnisse nur um den Preis gebessert werden können, dass an anderer Stelle neue Unzuträglichkeiten auftreten. Im Ergebnis würde sich die Gesamtsituation verschlechtern, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt oder wegen Änderungen von Verkehrsströmen noch gravierendere Lärmbeeinträchtigungen von Anliegern anderer Straßen drohen würden. Bei der Entscheidung über die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen hat die zuständige Behörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens daher sowohl die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen als auch die Interessen der Anlieger anderer Straßen in Rechnung zu stellen, ihrerseits vor übermäßigem Lärm verschont zu bleiben, der als Folge verkehrsberuhigender oder verkehrslenkender Maßnahmen eintreten kann.

Die Straßenverkehrsbehörde darf von Maßnahmen umso eher absehen, je geringer der Grad der Lärmbeeinträchtigung ist, dem entgegen gewirkt werden soll. Auch bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen kann sie von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen ermessensfehlerfrei absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint. In einem solchen Fall müssen die der Anordnung verkehrsberuhigender oder verkehrslenkender Maßnahmen entgegenstehenden Verkehrsbedürfnisse und Anliegerinteressen allerdings schon von einigem Gewicht sein, wenn mit Rücksicht auf diese Belange ein Handeln der Behörde unterbleibt. ...

Darüber hinaus hat die Straßenverkehrsbehörde zu prüfen, ob und welche Verkehrsregelungen, die den Verkehr zum Zwecke der Verkehrssicherheit oder - ordnung lenken oder beschränken sollen, zu dem angestrebten Zweck geeignet und erforderlich sind. ...

Bei Beurteilungspegeln, die die in den Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm - Lärmschutz-Richtlinien-StV vom 23. November 2007 - aufgeführten Richtwerte überschreiten, kann sich das Ermessen der Behörde zur Pflicht zum Einschreiten verdichten; eine Ermessensreduzierung auf Null ist aber auch dann nicht zwangsläufig gegeben. ...

Das Gericht kann die Ermessensentscheidung nur darauf überprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Ein Ermessensfehler liegt dann vor, wenn das Ermessen überhaupt nicht ausgeübt wurde, wenn in die Entscheidung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den jeweiligen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ermessenfehlerhaft ist ein Verwaltungsakt insbesondere, wenn die Behörde bei ihrem Handeln von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgeht, Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt, die nach Sinn und Zweck des zu vollziehenden Gesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder allgemeiner Rechtsgrundsätze dabei keine Rolle spielen können oder dürfen, oder umgekehrt wesentliche Gesichtspunkte außer acht lässt, die zu berücksichtigen wären. Dasselbe gilt, wenn sie sachfremde, nicht durch den Zweck des Gesetzes gedeckte Erwägungen anstellt.

Ausgehend von diesen Maßstäben weist die Ermessensentscheidung des Beklagten Ermessensfehler auf. Der Beklagte hat die schutzwürdigen Belange des Klägers nicht mit dem ihnen angemessenen Gewicht in die Abwägung eingestellt. Er hat zum einen verkannt, dass die Inanspruchnahme des Wirtschaftsweges 01 durch den Zu- und Abgangsverkehr des Speise- und Beherbergungsbetriebes X nicht mit seiner Funktion als Erschließungsstraße für das Baugebiet „Erholungsgebiet C1. See" in Einklang steht und dem Kläger die entsprechende Lärmbelastung schon aus diesem Grunde unzumutbar ist.

Zum anderen hat der Beklagte dem ungewöhnlich hohen Motorradanteil an dem vor dem Wohnhaus des Klägers auftretenden Gesamtverkehr nicht Rechnung getragen, obwohl das objektive Gewicht des klägerischen Interesses an einer Unterbindung oder Verminderung des Erschließungsverkehrs des Speise- und Beherbergungsbetriebes X maßgeblich von der gerade mit dem Motorradverkehr verbundenen, oben beschriebenen spezifischen Immissionsbelästigung bestimmt wird. Da der am Wohnhaus des Klägers auftretende Verkehr ganz überwiegend aus Motorrädern besteht, treten diese Besonderheiten auch massiv in den Vordergrund der Wahrnehmung. Dies gilt umso mehr, als dieser Verkehr auf das Jahresmittel gesehen zwar nur gelegentlich auftritt, dann aber, das berechtigte Ruhebedürfnis des Klägers in besonderer Weise tangierend, gehäuft an witterungsmäßig schönen Wochenenden und Feiertagen im Frühjahr und Sommer bis in den Herbst hinein. Der daneben noch stattfindende Verkehr ist dagegen von deutlich untergeordneter Bedeutung. Es wird vor diesem Hintergrund ausgehend von Lärmmessungen vor Ort einer einzelfallbezogenen Bewertung der konkreten Belastungssituation am Grundstück des Klägers bedürfen. In die Bewertung einfließen müssen neben der Art und der Intensität der Lärmimmissionen auch die Häufigkeit, der Zeitpunkt und die Dauer der Belästigungen sowie die Lärmvorbelastung durch die nahe gelegene Autobahn und der Ausbauzustand der Straße. Eine Orientierung an den Jahresmittelungswerten der 16. BimSchV scheidet allerdings bei der hier gegebenen Sachlage aus.

Ob den Interessen der Anlieger innerörtlicher Straßen und den sonstigen Verkehrsbedürfnissen gegenüber dem Interesse des Klägers an einer Verhinderung des funktionswidrigen und atypischen Verkehrs und seiner Auswirkungen ein überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich auf der Grundlage der bislang gewonnenen Erkenntnisse weder von vorneherein bejahen noch verneinen.

Der Beklagte hat - in Unkenntnis des mit Blick auf die funktionswidrige Inanspruchnahme des Weges erheblichen Gewichts des klägerischen Interesses - den Interessen der bei einer Änderung der Verkehrsströme möglicherweise betroffenen Anlieger innerhalb der Ortslage, insbesondere an der K 11 und der K 18 Vorrang eingeräumt, ohne zuvor den Sachverhalt aufzuklären. Nur eine umfassende Sachaufklärung vermag jedoch zuverlässig Auskunft über das objektive Gewicht der widerstreitenden Interessen zu geben.

In diesem Zusammenhang bedarf es einer Prognose der konkreten Auswirkungen einer Verlagerung des bislang über den Wirtschaftsweg auf die K 13 geführten Erschließungsverkehrs des Speise- und Beherbergungsbetriebes X auf die Verkehrssituation an den öffentlichen Straßen innerhalb der Ortslage C . Um den Grad der Schutzwürdigkeit der betroffenen Ortslagen bestimmen zu können, ist eine Einordnung in die Gebietsarten der Baunutzungsverordnung ebenso erforderlich wie eine Bestimmung der konkreten Straßenfunktion. Es wird zu ermitteln sein, inwieweit der Zu- und Abgangsverkehr des Speise- und Beherbergungsbetriebes X aufgrund der Hinweisbeschilderung zur Freizeitanlage „C1. See" ohnehin schon durch den Ort über die K 11 (O-Straße) und die K 18. (E-Straße) fährt und ob und in welcher Weise dieser Anteil sich durch den Wegfall der alternativen Zufahrt über den Wirtschaftsweg verändern würde. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, wie hoch der prognostizierte Anteil der Motorradfahrer am Gesamtverkehr auf den betroffenen öffentlichen Straßen ist. Je nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen wird bei der Heranziehung des Regelwerks der 16. BimSchV als Orientierungshilfe den lärm- und abgasspezifischen Besonderheiten des Motorradverkehrs angemessen Rechnung zu tragen sein. Geht der Motorradverkehr anteilmäßig - wie sonst bei Hauptverkehrsstraßen - im fließenden Verkehr unter, steht einer uneingeschränkten Heranziehung der 16. BimSchV nichts entgegen. Eine differenzierte Betrachtung ist allerdings dann geboten, wenn der Anteil der Motorräder infolge der verkehrslenkenden Maßnahmen überproportional hoch sein sollte.

Straßenverkehrsrechtlich ohne jeden Belang - und daher sachwidrig in die Abwägung eingestellt - ist der Umstand, dass bei einer veränderten Verkehrsführung mit einer Klageflut der Anlieger der Ortsdurchfahrt zu rechnen sei.

Dem Verpflichtungsbegehren des Klägers kann nicht entsprochen werden, weil die Sache nicht i.S.d § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif ist. Das Ermessen des Beklagten ist nicht in der Weise reduziert, dass nur die vom Kläger begehrte Entscheidung ergehen könnte. Dem Kläger steht selbst für den Fall, dass der Beklagte wegen eines überragenden Gewichts der klägerischen Interessen hinsichtlich des „Ob" des Einschreitens gebunden sein sollte, ein strikter Anspruch auf Unterbindung des Verkehrs zum Speise- und Beherbergungsbetriebes X nicht zu. Jedenfalls die Wahl des tauglichen Mittels steht auch dann im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten."

Ausgehend hiervon hat die Beklagte den Kläger nicht ermessensfehlerfrei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts beschieden. Der Bescheid vom 8. April 2009, mit dem die Anordnung der Entfernung der wegweisenden Hinweisschilder zum Speise- und Beherbergungsbetriebes X angekündigt und anschließend auch getroffen wurde, genügt den durch das Urteil aufgestellten Anforderungen an die Entscheidung der Beklagten nicht.

Die vom Oberverwaltungsgericht für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung notwendige Sachverhaltsermittlung hat die Beklagte nicht unternommen. Sie hat keine einzelfallbezogene Bewertung der konkreten Belastungssituation am Grundstück des Klägers vorgenommen. Es fehlt immer noch an einer Beurteilungsgrundlage, welches Gewicht dem Interesse des Klägers an einer Verhinderung des funktionswidrigen Verkehrs auf dem Wirtschaftsweg 01 und insbesondere dessen Auswirkungen auf den Kläger zukommt. Zudem hat die Beklagte keine Ermittlungen innerhalb der Ortslage C. über die Verkehrsbelastung durch den Motorradverkehr durchgeführt weder vor Entfernung der zum Speise- und Beherbergungsbetriebes X wegweisenden Hinweisschilder noch anschließend. Insoweit verfügt sie nach wie vor nicht über die für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung unerlässliche Kenntnis über das objektive Gewicht der bei ihrer Entscheidung ebenfalls zu berücksichtigenden Interessen der Anwohner im Ortsteil C. . Sie hat auch keine Prognose betreffend den Anteil des Motorradverkehrs am Gesamtverkehr auf den von diesem betroffenen öffentlichen Straßen erstellt. Eine Beurteilungsgrundlage, ob und welche verkehrslenkenden Maßnahmen in Anlehnung oder uneingeschränkter Heranziehung des Regelwerks der 16. BimSchV geboten sind, fehlt deshalb ebenfalls.

Unter Berücksichtigung der von der Beklagten nach dem Erlass des angefochtenen Bescheides vom 8. April 2009 durchgeführten Aufstellung der Verkehrszeichen 255 mit und ohne Zusatzschilder auf den zum Speise- und Beherbergungsbetriebes X führenden Wirtschaftswegen ergibt sich nicht anderes. Die Beklagte hat auch insoweit weder vor noch nach der Aufstellung der Verkehrszeichen die für eine ermessenfehlerfreie Entscheidung notwendige Sachverhaltsermittlung durchgeführt. Sie hat nicht überprüft, ob sich durch die Aufstellung der Verkehrszeichen eine Veränderung der durch den Motorradverkehr zum Speise- und Beherbergungsbetriebes X verursachten Verkehrsbelastung am Grundstück des Klägers, innerhalb der Ortslage C. oder betreffend die übrigen Anwohner an den durch diesen Verkehr betroffenen Straßen ergibt. Zwar wird die Aufstellung der Verbotsschilder zu einer erheblichen Verbesserung der Belastungssituation des Klägers an Samstagen geführt haben. An Sonntagen, an denen der Kläger ebenso oder wegen der für Sonn- und Feiertage geltenden besonderen Schutzvorschriften möglicherweise noch schutzwürdiger gegenüber den durch den Motorradverkehr verursachten Lärm- und Abgasbelastungen ist, kann aber infolge der Aufstellung der Verbotsschilder ersichtlich keine Veränderung zu seinen Gunsten angenommen werden. Der Kläger behauptet im Gegenteil, der Motorradverkehr habe seitdem an Sonntagen sogar zugenommen, was mit Blick auf die unbeschränkte Geltung des Verkehrszeichens 255 auf dem weiteren Verlauf des Wirtschaftsweges 01 und das für den Sonntag geltende Verkehrszeichen 255 auf dem zur K 18 führenden Abschnitt des Wirtschaftsweges 02 wegen der durch diese Beschilderung verursachten Verlagerung des Motorradverkehrs an Sonntagen auf den Abschnitt des Wirtschaftsweges 01, an dem das Anwesen des Klägers liegt, überaus einleuchtend erscheint.

Abgesehen davon hat die Beklagte durch die Aufstellung der Verbotszeichen 255 mit den Zusatzschildern „samstags" oder „sonntags" bzw. ohne Zusatzschilder auf den zum Speise- und Beherbergungsbetriebes X führenden Wirtschaftswegen auch nicht - so wie sie dies wohl meint - hinreichende Maßnahmen zur Reduzierung der vom Oberverwaltungsgericht als mit der Funktion als Erschließungsstraßen für das Baugebiet „Erholungsgebiet C1. See" nicht in Einklang stehenden Inanspruchnahme der Wirtschaftswege durch den Motorradverkehr zu und von dem Speise- und Beherbergungsbetrieb X getroffen. Denn die Verkehrsbeschränkungen beziehen sich zum einen entweder nur auf Samstage oder nur auf Sonntage, haben also lediglich zeitlich und nur auf jeweils einen Tag bezogen, nicht aber im Übrigen verkehrsbeschränkende Wirkungen; zum anderen verursacht das auf dem weiteren Verlauf des Wirtschaftsweges 01 unbeschränkt geltende Verkehrszeichen 255 möglicherweise eine mit der Funktionsgerechtigkeit der übrigen Wirtschaftswege noch weniger in Einklang stehende Massierung des Motorradverkehrs auf diesen, wie dies jedenfalls an Sonntagen auf dem Abschnitt des Wirtschaftsweges 01, an dem das Grundstück des Klägers liegt, wohl der Fall ist.

Auch das nach Erlass des angefochtenen Bescheides erfolgte Einschreiten der Beklagten gegen die Betreiberin des Speise- und Beherbergungsbetriebes X führt zu keiner anderen Bewertung. Die Beklagte ist gegen die Betreiberin (nur) bauordnungsrechtlich eingeschritten, sie hat keine straßenverkehrsrechtliche, den mit der Funktionsgerechtigkeit der Wirtschaftswege nicht in Einklang stehenden Motorradverkehr unmittelbar eindämmende Maßnahme getroffen. Insbesondere hat die ergriffene Maßnahme bisher noch keine Wirkung gezeitigt. Die Betreiberin hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen die Bauordnungsverfügung (10 L 229/09) überwiegend Erfolg gehabt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_muenster/j2009/8_K_714_09urteil20091102.html - DE:VGMS:2009:1102.8K714.09.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum