KG Berlin v. 21.04.2004:
Auf innerstädtischen Autobahnen (hier Avus Berlin) stellt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 km/h eine Regelfall für ein Fahrverbot dar, auch wenn die Beschränkung aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet wurde.
KG Berlin v. 15.04.2005:
Ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen angeordnet und nicht zur Sicherung der Verkehrssicherheit, dann kommt ein Absehen vom Regelfahrverbot nicht deshalb in Betracht, weil der Verstoß nachts zu verkehrsarmer Zeit begangen wurde.
OLG Bamberg v. 21.11.2006:
Auch die heute alltägliche Verkehrssituation einer gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO aus Lärmschutzgründen und nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit auf Autobahnen angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung begründet selbst dann keine eine Privilegierung rechtfertigende atypische Fallkonstellation, wenn die Umgebung für den nicht ortskundigen Autofahrer den Grund für die Lärmschutzmaßnahme nicht ohne weiteres erkennen lässt oder - wie hier - zusätzlich bereits eine Geschwindigkeitsbeschränkung über einen längeren Streckenverlauf vorausgegangen war. Andernfalls wären etwa Geschwindigkeitsbegrenzungen aus Gründen des Lärmschutzes zur Nachtzeit - mangels optischer Erkennbarkeit des Schutzobjekts - immer als atypische Verkehrssituationen anzusehen.