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Ein Geschädigter kann im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch Ersatz eines höheren Mietpreises für einen unfallbedingt angemieteten Mietwagen verlangen, sofern ihm eine Anmietung zu dem ortsüblichen Normaltarif nach den konkreten Umständen nicht ohne weiteres zugänglich war. Unerheblich ist, ob dieser Mietpreis durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt werden kann. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt unter zumutbaren Anstrengungen die Wahl eines günstigeren Tarifs möglich gewesen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |