Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 26.10.2009: Gebührenpflicht bei Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs wegen fehlendem Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz




Das Verwaltungsgericht Minden (Entscheidung vom 26.10.2009 - 9 K 1559/09) hat entschieden:

   Die Zulassungsbehörde muss ein Fahrzeug gemäß § 25 Abs. 4 FZV unverzüglich außer Betrieb setzen, sobald sie durch eine Versichereranzeige vom Nichtbestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfährt, unabhängig davon, ob tatsächlich Versicherungsschutz besteht. Der Kraftfahrzeughalter ist Kostenschuldner für die hieraus resultierenden Gebühren, auch wenn die Anzeige des Versicherers fehlerhaft war oder der Versicherungsschutz erst nach Einleitung der Zwangsmaßnahme nachgewiesen wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zwangsabmeldung - Zwangsstilllegung - Betriebsuntersagung
und
Verstöße gegen die gesetzliche Pflichtversicherung
und
Straßenverkehrsrechtliche Gebühren
und
Zulassungskosten - Ab- und Anmeldekosten - Stilllegungskosten - Ummeldekosten - Verschrottungskosten
und
Gebühren und Kosten im Verkehrsrecht
und
Zulassung von Kraftfahrzeugen zum öffentllichen Straßenverkehr


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zuvor gehört worden (vgl. § 84 Abs. 1 VwGO).

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 26.05.2009 ist weder nichtig noch rechtswidrig. Er ist vielmehr rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der festgesetzten Gebühr ist § 6 a Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. den §§ 1, 2 und 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in Verbindung mit der Tarifstelle 254.

Nach Tarifstelle 254 ist für Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) eine Gebühr zwischen 14,30 EUR bis 286,-- EUR zu erheben.

Die Anordnungen des Beklagten, die Bescheide vom 26.03.2009 und vom 03.04.2009 waren rechtmäßig.

Nach § 25 Abs. 4 FZV hat die Zulassungsbehörde, wenn sie durch eine Anzeige des Versicherers nach § 25 Abs. 1 FZV oder auf andere Weise erfährt, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Dabei kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 4 FZV nicht darauf an, ob ein Versicherungsschutz tatsächlich nicht besteht. Allein die Tatsache, dass die Zulassungsstelle durch eine Anzeige der Versicherung vom Nichtbestehen des Versicherungsschutzes erfährt, löst ihre Pflicht zum Tätigwerden aus. Wegen der Gefährdung der Allgemeinheit, die von einem Kraftfahrzeug ohne Versicherungsschutz ausgeht, verbietet sich für die Zulassungsstelle vor ihrem Eingreifen ein zeitraubendes Überprüfen der Richtigkeit der Anzeige des Versicherers.

Unerheblich ist deshalb, ob das Fahrzeug - wie die Klägerin vorträgt - durchgehend versichert war oder ob der Versicherungsschutz entsprechend der Anzeige des Versicherers vom 26.03.2009 am 03.03.2009 beendet war und erst seit dem 07.04.2009 wieder bestand (so die am 08.04.2009 übermittelte Versicherungsbestätigung).

Die Klägerin ist auch Kostenschuldnerin i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.

Danach ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst. Eine Veranlassung im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur vor bei einem auf die Amtshandlung gerichteten Willensakt, etwa einem Antrag oder einem sonstigen auf Tätigwerden der Behörde gerichteten Tun des Beteiligten, sondern auch dann, wenn der Verkehrsteilnehmer in vorhersehbarer und zurechenbarer Weise das Tätigwerden der Behörde verursacht hat oder wenn die Amtshandlung in seinem Pflichtenkreis erfolgt. Zum Pflichtenkreis eines Kraftfahrzeughalters gehört es, für den ununterbrochenen Nachweis eines Versicherungsschutzes Sorge zu tragen. Dabei ist es sachgerecht, dem Kraftfahrzeughalter die Folgen selbst eines fehlerhaften Verhaltens "seines" Versicherers aufzubürden, zumal er sich grundsätzlich im Rahmen des privatrechtlichen Versicherungsvertrages schadlos halten kann.

Unerheblich ist, dass die Klägerin vor der endgültigen Stilllegung des Fahrzeugs eine neue Versicherungsbestätigung eingereicht hat. Nach der Tarifstelle 254 ist die Gebühr nämlich auch dann fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.

Ermessensfehler bei der Festlegung der Gebühr im Rahmen des Gebührenrahmens sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht gerügt worden. Angesichts des erheblichen Aufwandes (u.a. 7 Anfahrten des Außendienstes, Einleitung der polizeilichen Fahndung) ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Gebührenrahmen ausgeschöpft hat.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2009/9_K_1559_09gerichtsbescheid20091026.html - DE:VGMI:2009:1026.9K1559.09.00

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