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Die Zulassungsbehörde muss ein Fahrzeug gemäß § 25 Abs. 4 FZV unverzüglich außer Betrieb setzen, sobald sie durch eine Versichereranzeige vom Nichtbestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfährt, unabhängig davon, ob tatsächlich Versicherungsschutz besteht. Der Kraftfahrzeughalter ist Kostenschuldner für die hieraus resultierenden Gebühren, auch wenn die Anzeige des Versicherers fehlerhaft war oder der Versicherungsschutz erst nach Einleitung der Zwangsmaßnahme nachgewiesen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |