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Kann der genaue Unfallhergang, insbesondere ob ein Auffahrunfall oder ein Spurwechsel mit anschließendem Bremsmanöver vorlag, nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, ist eine hälftige Schadensteilung gemäß § 17 Abs. 2 StVG sachgerecht. Die Anwendung des Anscheinsbeweises zum Nachteil des Auffahrenden kommt nicht in Betracht, wenn der typische vorangegangene Geschehensablauf eines Auffahrunfalls nicht bewiesen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |